Dieses Nachschlagewerk bietet Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nützliche Informationen rund um Themen der Arbeitslosigkeit.
Kündigung
Melden Sie sich so schnell wie möglich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an.
Melden Sie sich so schnell wie möglich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an.
- Wenn Ihnen gekündigt wurde und Sie krank werden, wird die Kündigungsfrist unterbrochen.
- Sie läuft erst weiter, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind oder die Sperrfrist* endet.
- Wenn Sie selbst gekündigt haben, wird die Kündigungsfrist durch Krankheit nicht verlängert.
*Die Sperrfrist beträgt:
- im ersten Anstellungsjahr 30 Tage
- vom zweiten bis zum fünften Anstellungsjahr 90 Tage
- ab dem sechsten Anstellungsjahr 180 Tage
Einstelltage
Wenn Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen, erhalten Sie für eine bestimmte Anzahl Tage keine Arbeitslosenentschädigung.
Sie müssen nur mit Einstelltagen rechnen, wenn der Arbeitgeber aufgrund Ihres Verhaltens kündigt, z. B. weil Sie:
- arbeitsvertragliche Pflichten verletzt haben
- eine zumutbare Arbeitsvertragsänderung (Änderungskündigung) nicht angenommen haben, oder
- mit sonstigem Verhalten in- oder ausserhalb des Betriebs dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben haben.
Sie müssen in diesem Fall mit 1 bis 60 Einstelltagen rechnen. Ihre Arbeitslosenkasse prüft Ihre Situation, nachdem Sie sich angemeldet haben.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie teilweise oder ganz auf die Kündigungsfrist verzichten (z. B. mittels Aufhebungsvereinbarung), müssen Sie mit Einstelltagen rechnen.
- Je nach Situation müssen Sie mit 31 bis 60 Einstelltagen rechnen.
- Ihre Arbeitslosenkasse prüft Ihre Situation, nachdem Sie sich angemeldet haben.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie teilweise oder ganz auf die Kündigungsfrist verzichten (z. B. mittels Aufhebungsvereinbarung), müssen Sie mit Einstelltagen rechnen.
- Wenn Sie auf Anraten Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes kündigen, erhalten Sie keine Einstelltage.
- Sie müssen dafür der Regionalen Arbeitsvermittlung ein Arztzeugnis vorweisen.
- Diese Kündigung wird gleichbehandelt wie eine Kündigung durch Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
- Je nach Situation müssen Sie mit 31 bis 60 Einstelltagen rechnen.
- Ihre Arbeitslosenkasse prüft Ihre Situation, nachdem Sie sich angemeldet haben.
- Diese Kündigung wird gleichbehandelt wie eine Kündigung durch Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
- Je nach Situation müssen Sie mit 31 bis 60 Einstelltagen rechnen.
- Ihre Arbeitslosenkasse prüft Ihre Situation, nachdem Sie sich angemeldet haben.
Anmeldung Regionale Arbeitsvermittlung (RAV)
- Melden Sie sich an, sobald Sie wissen, dass Sie arbeitslos werden, z. B. nach einer Kündigung.
- Spätestens sollten Sie sich am 1. Tag Ihrer Arbeitslosigkeit anmelden., weil das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend ausgezahlt wird.
- Ja, Sie können sich auch anmelden, wenn Sie bereits eine Anschlusslösung haben.
- Ihre Arbeitslosenkasse prüft nachdem Sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht haben, wie viel Arbeitslosenentschädigung Sie in dieser Zeit erhalten.
Ja. Auch Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und auf die Beratung und Vermittlung der Regionalen Arbeitsvermittlung.
Sobald Sie die Ärztin oder der Arzt als mindestens 20 Prozent arbeitsfähig einschätzt, können Sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung anmelden.
- Die Regionale Arbeitsvermittlung unterstützt Sie bei der Stellensuche und führt mit Ihnen Beratungsgespräche durch.
- Die Arbeitslosenkasse ist für das Arbeitslosengeld zuständig.
Stellensuche / Arbeitsbemühungen
- Bewerbungen per Briefpost oder E-Mail
- Bewerbungen per Telefon oder vor Ort bei Unternehmen oder im eigenen Netzwerk
- Bewerbungen über soziale Netzwerke (z. B. LinkedIn)
Bewerben Sie sich grundsätzlich auf offene Stellen. Spontanbewerbungen sind als Ergänzung möglich.
- Ab 3 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit – oder sobald Sie wissen, dass Sie arbeitslos werden – müssen Sie monatlich mindestens 8 Arbeitsbemühungen tätigen.
- Arbeitsbemühungen sind z. B. schriftliche Bewerbungen, telefonische sowie persönliche Kontakte in Ihrem beruflichen Netzwerk.
- Bewahren Sie alle Informationen zu Ihren Bewerbungen für die Dokumentation auf (Bewerbungsschreiben, Stellenanzeigen, Absagen, notieren von Terminen und Kontakten etc.).
- Wenn Sie bereits arbeitslos sind, müssen Sie die Arbeitsbemühungen bis am 5. Tag des nächsten Monats einreichen.
- Als versicherte Person sind Sie dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern (Schadenminderungspflicht).
- Dazu gehört, dass Sie sich bereits vor Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit bewerben und eine zumutbare Stelle annehmen.
- Ab 3 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit – oder sobald Sie wissen, dass Sie arbeitslos werden – müssen Sie monatlich mindestens 8 Arbeitsbemühungen tätigen.
- Arbeitsbemühungen sind z. B. schriftliche Bewerbungen, telefonische sowie persönliche Kontakte in Ihrem beruflichen Netzwerk.
- Bewahren Sie alle Informationen zu Ihren Bewerbungen für die Dokumentation auf (Bewerbungsschreiben, Stellenanzeigen, Absagen, notieren von Terminen und Kontakten etc.).
- Wenn Sie bereits arbeitslos sind, müssen Sie die Arbeitsbemühungen bis am 5. Tag des nächsten Monats einreichen.
Wenn Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Stelle annehmen, die befristet ist oder bei der Sie weniger verdienen, nennt man das einen Zwischenverdienst.
Arbeitslosengeld
Sie müssen sich zuerst bei der Regionalen Arbeitsvermittlung anmelden. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie Zugang zum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Als Arbeitnehmer-in oder Arbeitnehmer haben Sie Anrecht auf Arbeitslosengeld, als selbstständigerwerbende Person nicht.
Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen, um Arbeitslosengeld zu erhalten:
- Sie wohnen in der Schweiz.
- Sie sind ganz oder teilweise arbeitslos.
- Sie sind im erwerbsfähigen Alter.
- Sie haben während der letzten 2 Jahre Beiträge in der Arbeitslosenversicherung einbezahlt ((Tooltipp: Beiträge in die Arbeitslosenversicherung sind obligatorischer Bestandteil des Lohns)).
In der Regel beträgt Ihre Arbeitslosengeld 70% des AHV-pflichtigen Einkommens.
In folgenden Fällen erhalten Sie 80% des AHV-pflichtigen Einkommens:
- Sie haben Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
- Ihr AHV-pflichtiges Einkommen liegt unter CHF 3797
- Sie beziehen eine Invalidenrente (IV-Grad von mindestens 40 Prozent)
Bei der ersten Auszahlung erhalten Sie möglicherweise weniger Arbeitslosengeld aufgrund von Wartetagen (Querverlinkung zu "Was sind Wartetage?").
Allfällige Einstelltage (Querverlinkung zu "Was sind Einstelltage?") können ebenfalls einen Einfluss auf Ihre monatliche Auszahlung haben.
- In den ersten Tagen der Arbeitslosigkeit erhalten Sie eventuell im Sinne eines Selbstbehalts noch keine Arbeitslosengeld.
- Die Anzahl der Wartetage berechnet sich wie folgt:
((Bild, Tabelle))
- Zuerst benötigt Ihre Arbeitslosenkasse das ausgefüllte Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» sowie die dazugehörigen Unterlagen.
- Anschliessend prüft sie, in welchem Umfang Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
- Wenn Sie sich im Zwischenverdienst befinden müssen Sie am Ende des Monats das Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" einreichen.
- Wenn Sie am Ende des Monats das Formular «Angaben der versicherten Person» eingereicht haben, wird Ihnen die Arbeitslosengeld für den entsprechenden Monat ausbezahlt.
- Die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld beträgt in der Regel 2 Jahre (Rahmenfrist).
- Wie lange Sie tatsächlich Arbeitslosengeld erhalten, berechnet Ihre Arbeitslosenkasse, nachdem Sie den «Antrag auf Arbeitslosengeld» bearbeiten konnte.
Im Ausland erhalten Sie während maximal 3 Monaten Arbeitslosengeld aus der Schweiz (Mitnahmezeitraum).
Ferien, Abwesenheiten
Nach ca. 3 Monaten* Arbeitslosigkeit erhalten Sie 5 Ferientage.
*Entspricht 60 Arbeitstagen mit Taggeld (inkl. Wartetage und Einstelltage).
Sie müssen Ihrer Beratungsperson eine Kopie des Geburtsscheins einreichen und Ihren Abwesenheits-Zeitraum mitteilen.
Abmeldung
Je nach Situation ist eine Abmeldung sinnvoll. Melden Sie sich bei Ihrer Beratungsperson, um die Situation zu besprechen.