Im kantonalen Hundegesetz wird geregelt, was für den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Hunden gilt.
Aufsicht und Kontrolle
Hunde müssen so gehalten werden, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden.
Hunde dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt sein. Tierhalterinnen und Tierhalter müssen ihre Hunde jederzeit unter Kontrolle haben.
Haftpflicht
Wer einen Hund hält, muss für sich eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Diese deckt die Risiken der Hundehaltung mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken.
Leine und Maulkorb
Im Kanton Bern gibt es keine generelle Leinenpflicht.
Es gibt aber Orte, wo Hunde trotzdem an die Leine müssen. Das sind:
- Schulanlagen
- Spiel- und Sportplätze
- öffentliche Verkehrsmittel
- Bahnhöfe und Haltestellen
- Weiden mit Nutztieren
- Naturschutzgebiete mit entsprechender Signalisation
Gemeinden können weitere Ort bezeichnen, wo Hunde an die Leine müssen. Hunde müssen an die Leine, wenn es das Amt für Veterinärwesen anordnet.
Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn sie bissig sind oder wenn es das Amt für Veterinärwesen anordnet.
Ausführen im Rudel
Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf maximal drei Hunde gleichzeitig ausführen. Diese Regelung gilt nicht für Welpen unter vier Monaten.
Wer ein Rudel mit vier oder mehr Hunden ausführen will, braucht eine Berechtigung des Amts für Veterinärwesen.
Schutz von Landschaft und Umwelt
Wer einen Hund ausführt, muss den Hundekot beseitigen. Wer das nicht tut, kann mit einer Busse bestraft werden.
Vorfälle mit Hunden
Ärzte, Tierärztinnen, Hundetrainer und die Polizei müssen Vorfälle mit Hunden (z.B. Bisse) und übermässig aggressives Verhalten dem Amt für Veterinärwesen melden.
Hunderassen
Der Kanton Bern führt in seinem Hundegesetz keine Rassenliste.