Alle Hunde müssen in der AMICUS-Datenbank registriert werden. Melden Sie sich dafür bei Ihrer Gemeinde.
Konsultieren Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt oder Ihre Tierärztin/Ihren Tierarzt.
Im Einzelfall kann die Hundehaltung durch die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eingeschränkt werden. Siehe Art. 12 Hundegesetz.
Auf Schulanlagen, Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, sowie auf Weiden mit Nutztieren und in entsprechend signalisierten Naturschutzgebieten müssen Hunde an die Leine.
Darüber hinaus können Gemeinden weitere Ort bezeichnen, wo Leinenpflicht gilt.
Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf maximal drei Hunde gleichzeitig ausführen. Diese Regelung gilt nicht für Welpen unter vier Monaten.
Wer ein Rudel mit vier oder mehr Hunden ausführen will, braucht eine Berechtigung des Amts für Veterinärwesen.
Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, welche die Risiken der Hundehaltung abdeckt.
Der Kanton Bern führt in seinem Hundegesetz keine Rassenliste.