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Förderbeiträge & Bedingungen

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Weitere Informationen

  • Leitfaden – Förderprogramm Kanton Bern

Hinweise

  • Die Finanzierung des Förderprogramms erfolgt aus kantonalen Fördermitteln, sowie über Einnahmen aus der CO2-Abgabe, die der Bund den Kantonen in Form von Globalbeiträgen ausbezahlt. Eine gleichzeitige Gesucheingabe bei anderen Förderprogrammen mit Beiträgen aus der CO2-Abgabe (z.B. myclimate, Klik, Renera AG) ist nicht zulässig.
  • Seit Januar 2025 wird das Impulsprogramm im bestehenden kantonalen Förderprogramm umgesetzt.
  • Die Wirkung der CO2-Einsparung für die geförderte Massnahme der Beitragszusicherung gehört offiziell dem Kanton Bern. Die Wirkung kann nicht aufgeteilt oder anderen Organisationen abgetreten werden. 
  • Für Unternehmen, Personen oder Standorte, die von der CO2-Abgabe befreit sind, besteht kein Anrecht auf Förderbeiträge.
  • Für Gebäude und Anlagen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes oder des Kantons stehen, werden keine Beiträge gewährt.
  • Gemeinden sind nur förderberechtigt für Beiträge an Wärmenetze mit erneuerbarer Energie (Energieerzeugung und Netz, sowie vorgelagerte Machbarkeitsstudien) und für Informationsanlässe. Dies gilt für politische Gemeinden, nicht für Kirch- oder Burgergemeinden.
  • Betriebe, die Staatsbeiträge empfangen, haben die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann zu gewährleisten. Betriebe, die mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigen und einen einmaligen Staatsbeitrag von mindestens 250 000 Franken erhalten, müssen ein Selbstdeklarationsblatt einreichen.
  • Gesuche um Staatsbeiträge sind vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. Unwahre Angaben zur Erlangung eines Staatsbeitrags – insbesondere die nachträgliche Eingabe eines Gesuches – sind unzulässig und können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
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