Haustechnikanlagen ersetzen oder neu erstellen: der Einsatz erneuerbarer Energie wird auch ohne Gesamtsanierung gefördert.
Die wesentlichsten Änderungen beim Heizungsersatz ab 2025
Förderbeiträge sind identisch, egal ob die Ursprungsheizung eine Elektro-, Öl- oder Gasheizung war
Die für den Förderbeitrag massgebende Leistung ist neu die Leistung der neuen Heizung. Bisher wurde auf die alte Heizleistung referenziert.
Für jede neue Heizungsanlage wird ein eigenes Fördergesuch eingegeben.
Beispiel: 3 EFH teilen sich eine grosse Ölheizung und ersetzen diese durch neu je eine WP pro EFH. Es werden 3 Gesuche (1 pro neuer Heizung) eingereicht. Voraussetzung: die bestehende Ölheizung muss vollständig (inkl. Kessel und Brenner) demontiert werden.
Der Zusatzbeitrag für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystem wurde deutlich erhöht (der Zusatzbeitrag für die Erstinstallation Wärmeverteilsystem kann nur ausbezahlt werden, wenn dieser zugesichert wurde)
Der Ersatz von Elektroboilern wird nicht mehr gefördert
Neu gelten ab 70 kW andere Förderbeiträge.
Diverse Beilagen und Bedingungen wurden angepasst
Ersatz Elektro-, Öl- oder Gasheizung durch Wärmepumpe (WP)
Förderbeitrag
Ersatz durch: Wärmepumpe Luft/Wasser
neue Heizung ≤ 15 kW
CHF 6000
neue Heizung > 15 kW
CHF 4500
+ CHF 100/kW
neue Heizung > 70 kW
CHF 3200
+ CHF 120/kW
Ersatz durch: Wärmepumpe Erdwärme/Wasser oder Wasser/Wasser
neue Heizung ≤ 15 kW
CHF 10 000
neue Heizung >15 kW
CHF 4800
+ CHF 360/kW
neue Heizung > 500 kW
CHF 84 800
+ CHF 200/kW
Zusatzbeitrag (nur bei gleichzeitigem Ersatz der Heizung)
Der Zusatzbeitrag für die Erstinstallation Wärmeverteilsystem kann nur ausbezahlt werden, wenn dieser zugesichert wurde.
Erstinstallation Wärmeverteilsystem
EBF* < 250 m2
CHF 15 000
EBF* ≥ 250 m2
CHF 60 / m2 EBF*
*EBF = Energiebezugsfläche gemäss SIA 380
Massgebend für die Beitragshöhe ist die Leistung der neuen Heizung, jedoch maximal 50 W/m2 EBF* (vor der Sanierung) und maximal 35 % der Anlagekosten.
Beitragsberechtigt sind neue Wärmeerzeugungen und wassergeführte Wärmeverteilungen nur, wenn sie fest installierte, ordentlich bewilligte Elektro-, Öl- oder Gasheizungen ersetzen. Seit 2025 wird dabei für jede neue Heizungsanlage ein eigenes Fördergesuch eingegeben.
Für Heizungen bis 70 kW: Die bestehende Heizung muss mindestens 50 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes gedeckt haben und vollständig (inkl. Kessel und Brenner) demontiert werden. Die Demontage ist in der Offerte zu berücksichtigen.
Die neu installierte Heizung muss mindestens 50 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes decken. 100 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes müssen durch Systeme mit erneuerbarer Energie gedeckt sein.
Erstinstallation Wärmeverteilsystem: Es werden alle dezentralen Heizungen im Gebäude ersetzt, mit Ausnahme von Handtuchradiatoren.
Beiträge über CHF 200 000 werden nicht linear berechnet, der Beitragssatz reduziert sich mit zunehmender Gesamtsumme.
Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Beitragszusicherungen sind drei Jahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Beitrag nicht mehr ausbezahlt werden.
Nach Abschluss der Arbeiten ist bei Gebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 6 auf eigene Kosten ein GEAK® erstellen zu lassen. GEAK®-Expertinnen und Experten: www.geak.ch. Ohne gültigen GEAK® kann der Förderbeitrag nicht ausbezahlt werden.
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht:
− 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 kW,
− 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW.
Für Anlagen bis 15 kWth ist ein Wärmepumpen-System Modul (WPSM) mit Anlagezertifikat erforderlich. Informationen unter www.wp-systemmodul.ch. Für Gesuche, die ab 2024 beim AUE eingereicht werden, übernimmt der Kanton die Kosten für das WPSM-Anlagezertifikat.
Für Anlagen ab 16 kWth sind ein in der Schweiz gültiges internationales oder nationales WP-Gütesiegel, sowie die Leistungsgarantie EnergieSchweiz und das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen erforderlich.
Für Anlagen über 70 kW: Die Wärmepumpe verfügt über eine fachgerechte Strom- und Wärmemessung.
Ein Gesuch «Anlagen» beinhaltet nur den Heizungsersatz ohne Massnahmen an der Gebäudehülle. Ein gleichzeitiges Gesuch «Gebäude» (Heizungsersatz mit Massnahmen an der Gebäudehülle) ist nicht möglich. Frühestens 3 Jahre nach Auszahlung des Bei trags für den Anlagenersatz kann ein Gesuch «Gebäude» eingegeben werden.
Vorgehen
Beitragsgesuch mit Beilagen vor Baubeginn auf dem Online-Portal einreichen.
Bauvorhaben ausführen.
Auszahlungsgesuch mit Beilagen vor Ablauf der Frist auf dem Online-Portal einreichen.
Beilagen
Beitragsgesuch: Offerte, Fotos der bestehenden Anlage, Anlagen bis 15 kWth: Bestätigung WPSM. Anlagen ab 16 kWth: WP-Gütesiegel, Leistungsgarantie EnergieSchweiz, bei neuem Wärmeverteilsystem und EBF ≥ 250 m2: Pläne mit EBF-Nachweis
Auszahlungsgesuch: Rechnung, unterzeichnetes und datiertes Inbetriebnahmeprotokoll, aktueller beglaubigter GEAK® inkl. Datenauszug zur Publikation, Foto der neuen Anlage, für Anlagen bis 15kW: WPSM-Anlagezertifikat
Ersatz Elektro-, Öl- oder Gasheizung durch Holzheizung
Förderbeitrag
Ersatz durch: Holzheizung
neue Heizung ≤ 15 kW
CHF 6000
neue Heizung > 15, ≤ 70 kW
CHF 800
+ CHF 350/kW
neue Heizung > 70, ≤ 500 kW
CHF 360/kW
neue Heizung > 500 kW
CHF 80 000
+ CHF 200/kW
Zusatzbeitrag (nur bei gleichzeitigem Ersatz der Heizung)
Der Zusatzbeitrag für die Erstinstallation Wärmeverteilsystem kann nur ausbezahlt werden, wenn dieser zugesichert wurde
Erstinstallation Wärmeverteilsystem
EBF* < 250 m2
CHF 15 000
EBF* ≥ 250 m2
CHF 60/m2 EBF*
*EBF = Energiebezugsfläche gemäss SIA 380
Massgebend für die Beitragshöhe ist die Leistung der neuen Heizung, jedoch maximal 50 W/m2 EBF* (vor der Sanierung) und maximal 35% der Anlagekosten.
Beitragsberechtigt sind neue Wärmeerzeugungen und wassergeführte Wärmeverteilungen nur, wenn sie fest installierte, ordentlich bewilligte Elektro-, Öl- oder Gasheizungen ersetzen. Seit 2025 wird dabei für jede neue Heizungsanlage ein eigenes Fördergesuch ein gegeben.
Für Heizungen bis 70kW: Die bestehende Heizung muss mindestens 50 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes gedeckt haben und vollständig (inkl. Kessel und Brenner) demontiert werden. Die Demontage ist in der Offerte zu berücksichtigen.
Die neu installierte Heizung muss mindestens 50 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes decken. 100 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes müssen durch Systeme mit erneuerbarer Energie gedeckt sein.
Der Wärmespeicher muss mindestens 25 L/kW Nennleistung der Heizung entsprechen. Die Angabe ist in der Offerte zu berücksichtigen.
Erstinstallation Wärmeverteilsystem: Es werden alle dezentralen Heizungen im Gebäude ersetzt, mit Ausnahme von Handtuchradiatoren.
Konformitätserklärung und Leistungsgarantie (zur Offerte) vonEnergieSchweiz.
Beiträge über CHF 200 000 werden nicht linear berechnet, der Beitragssatz reduziert sich mit zunehmender Gesamtsumme.
Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Beitragszusicherungen sind drei Jahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Beitrag nicht mehr ausbezahlt werden.
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht:
− 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 kW,
− 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW.
Für Anlagen über 70 kW:
– Die automatische Holzfeuerung verfügt über eine fachgerechte Strom- und Wärmemessung.
– Es liegt der Nachweis vor, dass der Qualitäts-Management-Standard für Holzheizwerke vollständig und termingerecht angewendet wird.
Nach Abschluss der Arbeiten ist bei Gebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 6 auf eigene Kosten ein GEAK® erstellen zu lassen. GEAK®-Expertinnen und -Experten: www.geak.ch. Ohne gültigen GEAK® kann der Förderbeitrag nicht ausbezahlt werden.
Ein Gesuch «Anlagen» beinhaltet nur den Heizungsersatz ohne Massnahmen an der Gebäudehülle. Ein gleichzeitiges Gesuch «Gebäude» (Heizungsersatz mit Massnahmen an der Gebäudehülle) ist nicht möglich. Frühestens 3 Jahre nach Auszahlung des Beitrags für den Anlagenersatz kann ein Gesuch «Gebäude» eingegeben werden.
Vorgehen
Beitragsgesuch mit Beilagen vor Baubeginn auf dem Online-Portal einreichen.
Bauvorhaben ausführen.
Auszahlungsgesuch mit Beilagen vor Ablauf der Frist auf dem Online-Portal einreichen.
Beilagen
Beitragsgesuch: Offerte, Fotos der bestehenden Anlage, Konformitätserklärung, Leistungsgarantie (zur Offerte) von EnergieSchweiz, bei neuem Wärmeverteilsystem und EBF ≥ 250 m2: Pläne mit EBF-Nachweis
Auszahlungsgesuch: Rechnung, unterzeichnetes und datiertes Inbetriebnahmeprotokoll, aktueller Rapport Feuerungskontrolle oder bei Anlagen >70 kW Beurteilungsschreiben AUE mit Messbericht, aktueller beglaubigter GEAK® inkl. Datenauszug zur Publikation, Foto der neuen Anlage
Ersatz Elektro-, Öl- oder Gasheizung durch Anschluss Wärmenetz
Förderbeitrag
Ersatz durch: Anschluss an Wärmenetz mit erneuerbarer Energie
neue Heizung ≤ 15 kW
CHF 4500
neue Heizung > 15 kW, ≤ 70 kW
CHF 3000
+ CHF 100/kW
neue Heizung > 70 kW, ≤ 500 kW
CHF 8000
+ CHF 40/kW
neue Heizung > 500 kW
CHF 18 000
+ CHF 20/kW
Zusatzbeitrag (nur bei gleichzeitigem Ersatz der Heizung)
Der Zusatzbeitrag für die Erstinstallation Wärmeverteilsystem kann nur ausbezahlt werden, wenn dieser zugesichert wurde.
Erstinstallation Wärmeverteilsystem
EBF* < 250 m2
CHF 15 000
EBF* ≥ 250 m2
CHF 60/m2 EBF*
*EBF = Energiebezugsfläche gemäss SIA 380
Massgebend für die Beitragshöhe ist die Leistung der neuen Heizung, jedoch maximal 50 W/m2 EBF* (vor der Sanierung) und maximal 35 % der Anlagekosten.
Beitragsberechtigt sind neue Wärmeerzeugungen und wassergeführte Wärmeverteilungen nur, wenn sie fest installierte, ordentlich bewilligte Elektro-, Öl- oder Gasheizungen ersetzen. Seit 2025 wird dabei für jede neue Heizungsanlage ein eigenes Fördergesuch eingegeben.
Für Heizungen bis 70 kW: Die bestehende Heizung muss mindestens 50 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes gedeckt haben und vollständig (inkl. Kessel und Brenner) demontiert werden. Die Demontage ist in der Offerte zu berücksichtigen.
Die neu installierte Heizung muss mindestens 50 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes decken. 100 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes müssen durch Systeme mit erneuerbarer Energie gedeckt sein.
Die bezogene Wärme stammt hauptsächlich aus erneuerbaren Energien oder Abwärme.
Erstinstallation Wärmeverteilsystem: Es werden alle dezentralen Heizungen im Gebäude ersetzt, mit Ausnahme von Handtuchradiatoren.
Beiträge über CHF 200 000 werden nicht linear berechnet, der Beitragssatz reduziert sich mit zunehmender Gesamtsumme.
Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Beitragszusicherungen sind drei Jahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Beitrag nicht mehr ausbezahlt werden.
Nach Abschluss der Arbeiten ist bei Gebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 6 auf eigene Kosten ein GEAK® erstellen zu lassen. GEAK®-Expertinnen und -Experten: www.geak.ch. Ohne gültigen GEAK® kann der Förderbeitrag nicht ausbezahlt werden.
Ein Gesuch «Anlagen» beinhaltet nur den Heizungsersatz ohne Massnahmen an der Gebäudehülle. Ein gleichzeitiges Gesuch «Gebäude» (Heizungsersatz mit Massnahmen an der Gebäudehülle) ist nicht möglich. Frühestens 3 Jahre nach Auszahlung des Beitrags für den Anlagenersatz kann ein Gesuch «Gebäude» eingegeben werden.
Vorgehen
Beitragsgesuch mit Beilagen vor Baubeginn auf dem Online-Portal einreichen.
Bauvorhaben ausführen.
Auszahlungsgesuch mit Beilagen vor Ablauf der Frist auf dem Online-Portal einreichen.
Beilagen
Beitragsgesuch: Offerte, Fotos der bestehenden Anlage, bei neuem Wärmeverteilsystem und EBF ≥ 250m2: Pläne mit EBF-Nachweis
Auszahlungsgesuch: Rechnung, Wärmeliefervertrag, aktueller beglaubigter GEAK® inkl. Datenauszug, Foto der neuen Anlage.
Zusatzbeitrag (nur bei gleichzeitigem Ersatz der Heizung)
Der Zusatzbeitrag für die Erstinstallation Wärmeverteilsystem kann nur ausbezahlt werden, wenn dieser zugesichert wurde.
Erstinstallation Wärmeverteilsystem
EBF* < 250 m2
CHF 15 000
EBF* ≥ 250 m2
CHF 60/m2 EBF*
*EBF = Energiebezugsfläche gemäss SIA 380
Massgebend für die Beitragshöhe ist die Leistung der neuen Heizung, jedoch maximal 50 W/m2 EBF* (vor der Sanierung) und maximal 35 % der Anlagekosten.
Beitragsberechtigt sind neue Wärmeerzeugungen und wassergeführte Wärmeverteilungen nur, wenn sie fest installierte, ordentlich bewilligte Elektro-, Öl- oder Gasheizungen ersetzen. Seit 2025 wird dabei für jede neue Heizungsanlage ein eigenes Fördergesuch eingegeben.
Die bestehende Heizung muss mindestens 50 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes gedeckt haben und vollständig (inkl. Kessel und Brenner) demontiert werden. Die Demontage ist in der Offerte zu berücksichtigen.
Die neu installierte Heizung muss mindestens 50 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes decken. 100 % des Heizwärmebedarfs des gesamten Gebäudes müssen durch Systeme mit erneuerbarer Energie gedeckt sein.
Der Wärmespeicher muss mindestens 25L/kW Nennleistung der Heizung entsprechen. Die Angabe ist in der Offerte zu berücksichtigen.
Konformitätserklärung und Leistungsgarantie (zur Offerte) von EnergieSchweiz.
Erstinstallation Wärmeverteilsystem: Es werden alle dezentralen Heizungen im Gebäude ersetzt, mit Ausnahme von Handtuchradiatoren.
Beiträge über CHF 200 000 werden nicht linear berechnet, der Beitragssatz reduziert sich mit zunehmender Gesamtsumme.
Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Beitragszusicherungen sind drei Jahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Beitrag nicht mehr ausbezahlt werden.
Nach Abschluss der Arbeiten ist bei Gebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 6 auf eigene Kosten ein GEAK® erstellen zu lassen. GEAK®-Expertinnen und -Experten: www.geak.ch. Ohne gültigen GEAK® kann der Förderbeitrag nicht ausbezahlt werden.
Ein Gesuch «Anlagen» beinhaltet nur den Heizungsersatz ohne Massnahmen an der Gebäudehülle. Ein gleichzeitiges Gesuch «Gebäude» (Heizungsersatz mit Massnahmen an der Gebäudehülle) ist nicht möglich. Frühestens 3 Jahre nach Auszahlung des Beitrags für den Anlagenersatz kann ein Gesuch «Gebäude» eingegeben werden.
Vorgehen
Beitragsgesuch mit Beilagen vor Baubeginn auf dem Online-Portal einreichen.
Bauvorhaben ausführen.
Auszahlungsgesuch mit Beilagen vor Ablauf der Frist auf dem Online-Portal einreichen.
Beilagen
Beitragsgesuch: Offerte, Fotos der bestehenden Anlage, Konformitätserklärung, Leistungsgarantie (zur Offerte) von EnergieSchweiz. Bei neuem Wärmeverteilsystem und EBF ≥ 250 m2: Pläne mit EBF-Nachweis
Auszahlungsgesuch: Rechnung, unterzeichnetes und datiertes Inbetriebnahmeprotokoll, aktueller Rapport Feuerungskontrolle oder bei Anlagen > 70 kW Beurteilungsschreiben AUE mit Messbericht, aktueller beglaubigter GEAK® inkl. Datenauszug zur Publikation, Foto der neuen Anlage
Beitragsberechtigt sind Anlagen nur bei Installation auf bestehenden Gebäuden, nicht bei Neubauten. Als Neubau gelten Gebäude mit Baujahr ab 1. Januar 2012.
Beitragsberechtigt sind neue Anlagen und die Erweiterung bestehender Anlagen.
Förderberechtigt sind Anlagen, die auf www.kollektorliste.ch aufgeführt sind.
Der Förderbeitrag liegt bei maximal 35 % der Anlagekosten.
Zur Offerte muss die Validierte Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/EnergieSchweiz vorliegen.
Eine aktive Anlagenüberwachung gemäss Vorgaben Swissolar bei Anlagen ab 20 kWth muss vorliegen. Die Angabe ist in der Offerte zu berücksichtigen.
Für Anlagen über 70 kW: Die Anlage ist Teil einer Anlage für die Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien, die eine Heizöl- oder Erdgasheizung oder eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ersetzt.
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht:
− 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 kW,
− 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW.
Beiträge über CHF 200 000 werden nicht linear berechnet, der Beitragssatz reduziert sich mit zunehmender Gesamtsumme.
Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Beitragszusicherungen sind drei Jahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Beitrag nicht mehr ausbezahlt werden.
Nach Abschluss der Arbeiten ist bei Gebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 6 auf eigene Kosten ein GEAK® erstellen zu lassen. GEAK®-Expertinnen und -Experten: www.geak.ch. Ohne gültigen GEAK® kann der Förderbeitrag nicht ausbezahlt werden.
Ein Gesuch «Anlagen» beinhaltet nur den Heizungsersatz ohne Massnahmen an der Gebäudehülle. Ein gleichzeitiges Gesuch «Gebäude» (Heizungsersatz mit Massnahmen an der Gebäudehülle) ist nicht möglich. Frühestens 3 Jahre nach Auszahlung des Beitrags für den Anlagenersatz kann ein Gesuch «Gebäude» eingegeben werden.
Vorgehen
Beitragsgesuch mit Beilagen vor Baubeginn auf dem Online-Portal einreichen.
Bauvorhaben ausführen.
Auszahlungsgesuch mit Beilagen vor Ablauf der Frist auf dem Online-Portal einreichen.
Beilagen
Beitragsgesuch: Offerte mit Angabe Kollektortyp, validierte Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/EnergieSchweiz.
Auszahlungsgesuch: Rechnung, unterzeichnetes und datiertes Inbetriebnahmeprotokoll, aktueller beglaubigter GEAK® inkl. Datenauszug zur Publikation, Foto der Anlage.
Beitragsberechtigt sind Anlagen nur für bestehende Gebäude, nicht für Neubauten. Als Neubau gelten Gebäude mit Baujahr ab 1. Januar 2012.
Die Wärmeerzeugung muss bei Gebäuden 100 % des Heizwärmebedarfs decken können.
Der maximal beitragsberechtigte Heizwärmebedarf von Gebäuden beträgt 50 W/m2 EBF (Energiebezugsfläche gemäss SIA 380).
Wärmeerzeugung mit Holz: die vollständige, termingerechte Anwendung von «QM Holzheizwerke®» ist nachzuweisen.
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht:
− 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 kW,
− 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW.
Die automatische Holzfeuerung verfügt über eine fachgerechte Strom- und Wärmemessung.
Beiträge über CHF 200 000 werden nicht linear berechnet, der Beitragssatz reduziert sich mit zunehmender Gesamtsumme.
Der Förderbeitrag liegt bei maximal 35 % der Anlagekosten.
Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Beitragszusicherungen sind drei Jahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Beitrag nicht mehr ausbezahlt werden.
Vorgehen
Beitragsgesuch mit Beilagen vor Baubeginn auf dem Online-Portal einreichen.
Bauvorhaben ausführen.
Auszahlungsgesuch mit Beilagen vor Ablauf der Frist auf dem Online-Portal einreichen.
Beitragsberechtigt ist der Betreiber / die Betreiberin des Wärmenetzes.
Beitragsberechtigt sind neue Wärmenetze und Erweiterungen. Nicht beitragsberechtigt ist die Verdichtung bestehender Wärmenetze. Nicht beitragsberechtigt ist die Wärmelieferung an Neubauten und für Prozesswärme.
Anrechenbar sind nur die Wärmelieferungen mit vertraglicher Regelung an Dritte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden (kein Eigenbedarf).
Anrechenbar ist Wärme aus erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme.
Die vollständige, termingerechte Anwendung von «QM Holzheizwerke®» ist nachzuweisen.
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamt wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht:
− 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 kW,
− 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW.
Beiträge über CHF 200 000 werden nicht linear berechnet, der Beitragssatz reduziert sich mit zunehmen der Gesamtsumme.
Der Förderbeitrag liegt bei maximal 35 % der Anlagekosten.
Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Beitragszusicherungen sind drei Jahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Beitrag nicht mehr ausbezahlt werden.
Vorgehen
Beitragsgesuch mit Beilagen vor Baubeginn auf dem Online-Portal einreichen.
Bauvorhaben ausführen.
Auszahlungsgesuch mit Beilagen vor Ablauf der Frist auf dem Online-Portal einreichen.
Beilagen
Beitragsgesuch: Offerte, Situationsplan mit eingezeichnetem Wärmenetz, Nachweis «QM Holzheizwerke®»
Auszahlungsgesuch: Abrechnung, unterzeichnete Wärmelieferverträge, Liste der Wärmebezüger
Ladeinfrastruktur (Basisinstallation) in Einstellhallen bei nicht-öffentlichen Parkplätzen
Förderbeitrag
Förderbeitrag
pro erschlossenen Parkplatz gemäss Ausbaustufe C nach SIA2060
CHF 250
Gefördert wird die Basisinfrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen auf nicht-öffentlichen Parkplätzen in bestehenden Einstellhallen, die vor dem 1. Januar 2023 rechtskräftig bewilligt wurden.
Mindestens 10 Parkplätze sind auszurüsten.
Als Basisinfrastruktur gilt die fest mit einer Einstellhalle verbundene Elektroinfrastruktur, an welche die einzelnen Ladestationen angeschlossen werden können. Die Basisinfrastruktur sieht folgende Elemente vor: Netzanschluss, Unterverteilung Elektroinstallation (inkl. Sicherungen, Zähler und Lastmanagement), Stromverteilung (Flachbandkabel oder Stromschiene) und Kommunikationsinfrastruktur, was der Ausbaustufe C «Power to garage/parking» des Merkblattes SIA 2060 entspricht.
Die neue Basisinfrastruktur ist förderberechtigt, wenn die Basisinfrastruktur über ein Lastmanagementsystem verfügt.
Für jede Einstellhalle kann nur einmal ein Gesuch gestellt werden. Auf weitere Gesuche wird nicht eingetreten.
Der Förderbeitrag liegt bei maximal 35 % der Anlagekosten.
Nicht anrechenbar sind Investitionen in zusätzliche bauliche Massnahmen zur Installation oder zum elektrischen Anschluss der Ladestation, sowie Kosten für Bewilligungen, Planung und Betrieb.
Beiträge über CHF 200 000 werden nicht linear berechnet, der Beitragssatz reduziert sich mit zunehmender Gesamtsumme.
Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Beitragszusicherungen sind ein Jahr gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Beitrag nicht mehr ausbezahlt werden.
Vorgehen
Beitragsgesuch mit Beilagen vor Baubeginn auf dem Online-Portal einreichen.
Bauvorhaben ausführen.
Auszahlungsgesuch mit Beilagen vor Ablauf der Frist auf dem Online-Portal einreichen.
Beilagen
Beitragsgesuch: Offerte für Basisinfrastruktur inkl. Lastmanagement, Kabelführungsplan
Auszahlungsgesuch: Rechnung, Foto der neuen Anlage, Sicherheitsnachweis SiNa (gemäss NIV, SR 734.27)
Der Kanton fördert bidirektionale Gleichstrom (DC)-Ladestationen zur Nutzung von V2X-Anwendungen.
Ab zwei angeschlossenen Parkplätzen kommt ein lokales Lastmanagementsystem zum Einsatz, inklusive einer Kommunikationsanbindung zur Regulierung der Energieabgabe.
Die Ladestation sowie das Lastmanagementsystem weisen eine Open Charge Point Protocol-Schnittstelle zur Einbindung in ein externes System auf.
Die neue Ladestation ist förderberechtigt, wenn die Definition der Bidirektionalität und der DC-Ladung gemäss SIA2060 (Stand 2020) erfüllt ist.
Der Förderbeitrag liegt bei maximal 35 % der Anlagekosten.– Beiträge über CHF 200 000 werden nicht linear berechnet, der Beitragssatz reduziert sich mit zunehmender Gesamtsumme.
Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Beitragszusicherungen sind ein Jahr gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Beitrag nicht mehr ausbezahlt werden.
Vorgehen
Beitragsgesuch mit Beilagen vor Baubeginn auf dem Online-Portal einreichen.
Bauvorhaben ausführen.
Auszahlungsgesuch mit Beilagen vor Ablauf der Frist auf dem Online-Portal einreichen.
Beilagen
Beitragsgesuch: Offerte, Produktbeschrieb des Herstellers für die Ladestation, Projektbeschrieb (inkl. Situationsplan)
Auszahlungsgesuch: Rechnung, Foto der neuen Anlage, Sicherheitsnachweis SiNa (gemass NIV, SR 734.27)