Dieses Nachschlagewerk bietet Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Schweiz wissenswerte und nützliche Informationen rund um Themen der Arbeitslosigkeit.
Kündigung
Melden Sie sich umgehend bei der Regionalen Arbeitsvermittlung an. Sie können sich online oder vor Ort am Schalter anmelden.
Bitte beachten Sie: Bereits während der Kündigungsfrist, müssen Sie in der Regel pro Monat mindestens acht Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) einreichen und im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» dokumentieren.
Ihre Arbeitslosenkasse prüft Ihre Situation, nachdem Sie sich angemeldet haben. Je nach Situation müssen Sie mit 31 bis 60 Einstelltagen rechnen.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie teilweise oder ganz auf die Kündigungsfrist verzichten (z. B. mittels Aufhebungsvereinbarung), müssen Sie mit Einstelltagen rechnen.
Sie müssen nur mit Einstelltagen rechnen, wenn der Arbeitgeber aufgrund Ihres Verhaltens kündigt, z. B. weil Sie:
- arbeitsvertragliche Pflichten verletzt haben
- eine zumutbare Arbeitsvertragsänderung (Änderungskündigung) nicht angenommen haben, oder
- mit sonstigem Verhalten in- oder ausserhalb des Betriebs dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben haben.
Sie müssen in diesem Fall mit ein bis 60 Einstelltagen rechnen. Ihre Arbeitslosenkasse prüft Ihre Situation, nachdem Sie sich angemeldet haben.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie teilweise oder ganz auf die Kündigungsfrist verzichten (z. B. mittels Aufhebungsvereinbarung), müssen Sie mit Einstelltagen rechnen.
Diese Kündigung wird gleichbehandelt wie eine Kündigung durch Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Je nach Situation müssen Sie mit 31 bis 60 Einstelltagen rechnen. Ihre Arbeitslosenkasse prüft Ihre Situation, nachdem Sie sich angemeldet haben.
Wenn Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen, erhalten Sie für eine bestimmte Anzahl Tage keine Arbeitslosenentschädigung. Beispielsweise wenn Sie:
- Ihre letzte Arbeitsstelle selbst gekündigt haben oder selbstverschuldet verloren haben.
- ab drei Monaten (Grundsatz) vor der Arbeitslosigkeit nicht mindestens acht Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) pro Monat vorweisen können.
- während der Arbeitslosigkeit nicht die vereinbarte Mindestanzahl an Bewerbungen nachweisen.
- den Nachweis Ihrer Arbeitsbemühungen zu spät einreichen.
- eine zumutbare Stelle nicht annehmen.
- die Anweisungen der regionalen Arbeitsvermittlung nicht befolgen (z.B. Unterlagen nicht einreichen, sich nicht auf vorgeschlagene Stellen bewerben).
- nicht oder zu spät zum Beratungsgespräch erscheinen.
- nicht an angemeldeten Kursen (Arbeitsmarktliche Massnahmen) teilnehmen.
- Unwahre oder unvollständige Angaben machen.
Wenn Sie auf Anraten Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes kündigen, erhalten Sie keine Einstelltage. Sie müssen dafür der Regionalen Arbeitsvermittlung ein Arztzeugnis vorweisen.
Wenn Ihnen gekündigt wurde und Sie krank werden, wird die Kündigungsfrist unterbrochen. Sie läuft erst weiter, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind oder die Sperrfrist* endet. Wenn Sie selbst gekündigt haben, wird die Kündigungsfrist durch Krankheit nicht verlängert.
*Die Sperrfrist beträgt:
- im ersten Anstellungsjahr 30 Tage
- vom zweiten bis zum fünften Anstellungsjahr 90 Tage
- ab dem sechsten Anstellungsjahr 180 Tage
Anmeldung Regionale Arbeitsvermittlung
Melden Sie sich spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit (oder am ersten Tag, ab dem Sie Arbeitslosenentschädigung erhalten möchten) bei der Regionalen Arbeitsvermittlung an. Sie können sich nicht rückwirkend anmelden.
Bitte beachten Sie: Sobald Sie wissen oder damit rechnen müssen, dass Sie arbeitslos werden, müssen Sie monatlich mindestens acht Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) einreichen und im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» dokumentieren.
Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»
Beginnen Sie damit grundsätzlich drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn Ihnen weniger als drei Monate bleiben (kürzere Kündigungsfrist, befristeter Vertrag unter drei Monaten oder Kündigung während der Probezeit).
Melden Sie sich umgehend bei der Regionalen Arbeitsvermittlung an. Sie können sich online oder vor Ort am Schalter anmelden. Sie brauchen dafür Ihre Sozialversicherungsnummer. Diese beginnt mit den Zahlen 756. Früher hiess sie AHV-Nummer. Sie finden die Nummer auf Ihrer Krankenversicherungskarte.
Ja, Sie können sich auch anmelden, wenn Sie bereits eine Anschlusslösung haben. Ihre Arbeitslosenkasse prüft nach Ihrer Anmeldung, wie viel Arbeitslosenentschädigung Sie erhalten. Aufgrund von Wartetagen und allfälligen Einstelltagen werden Sie möglicherweise nicht für die ganze Zeit Ihrer Arbeitslosigkeit entschädigt.
Ja. Auch kurz vor der Pensionierung oder wenn Sie vorzeitig pensioniert sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und auf die Beratung und Vermittlung der Regionalen Arbeitsvermittlung.
Sobald Sie die Ärztin oder der Arzt als mindestens 20 Prozent arbeitsfähig einschätzt, können Sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung anmelden.
Ja, aus dem Ausland können Sie sich online anmelden. Bitte stellen Sie sicher, dass die Regionale Arbeitsvermittlung Sie nach der Anmeldung anrufen kann.
Ihre Regionale Arbeitsvermittlung unterstützt Sie bei der Stellensuche und führt mit Ihnen Beratungsgespräche durch. Ihre Arbeitslosenkasse ist für die Arbeitslosenentschädigung zuständig.
Sie haben die freie Wahl.
Von allen Arbeitslosenkassen erhalten Sie gleich viel Arbeitslosenentschädigung und haben bei allen Arbeitslosenkassen die gleichen Rechte und Pflichten.
Sie wählen die Arbeitslosenkasse bei der Anmeldung zur Regionalen Arbeitsvermittlung.
Sie können sich online oder vor Ort am Schalter anmelden. Die Regionale Arbeitsvermittlung wird Ihre Angaben aktualisieren.
Die einzureichenden Dokumente können Sie am Schalter der Regionalen Arbeitsvermittlung kopieren lassen. Hier finden Sie die Standorte und Öffnungszeiten.
Bewerbungen, Stellensuche
Sobald Sie damit rechnen müssen, dass Sie arbeitslos werden, müssen Sie monatlich mindestens acht Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) tätigen und im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» dokumentieren.
Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»
Beginnen Sie damit grundsätzlich drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn Ihnen weniger als drei Monate bis zur Arbeitslosigkeit verbleiben (kürzere Kündigungsfrist, befristeter Vertrag unter drei Monaten oder Kündigung während der Probezeit).
Als versicherte Person sind Sie dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern (Schadenminderungspflicht). Dazu gehört, dass Sie sich bereits vor Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit bewerben und eine zumutbare Stelle annehmen.
Sie müssen pro Monat mindestens acht Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) tätigen und im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» dokumentieren.
- Bewerbungen per Briefpost oder E-Mail
- Bewerbungen per Telefon oder vor Ort bei Unternehmen oder im eigenen Netzwerk
- Bewerbungen über soziale Netzwerke (z. B. LinkedIn)
Bewerben Sie sich grundsätzlich auf offene Stellen. Spontanbewerbungen sind als Ergänzung möglich.
Zumutbar ist im Wesentlichen eine Arbeit, die:
- Sie körperlich und geistig ausführen können
- Ihren Fähigkeiten entspricht
- den orts- und branchenüblichen Bedingungen (auch in Bezug auf den Lohn) entspricht
- einen Arbeitsweg von weniger als zwei Stunden pro Weg mit sich bringt
- einen Lohn von mehr als 70 Prozent des versicherten Verdienstes einbringt. Ein geringerer Lohn ist zumutbar, wenn Sie dafür Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdiensts erhalten.
Auch wenn die Arbeit nicht Ihrer Ausbildung entspricht, kann sie zumutbar sein. Z. B. wenn Sie schon länger arbeitslos sind.
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen, das Sie während der Arbeitslosigkeit erzielen und tiefer als Ihre Arbeitslosenentschädigung ist. In diesem Fall bezahlt Ihnen die Arbeitslosenkasse während mindestens zwölf Monaten eine Kompensationszahlung.
Arbeitslosenentschädigung
Als Arbeitnehmer-in oder Arbeitnehmer haben Sie Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung, als selbstständigerwerbende Person nicht.
Damit Sie Arbeitslosenentschädigung erhalten, müssen Sie folgende Punkte erfüllen:
- Sie sind arbeitslos oder teilweise arbeitslos.
- Sie wohnen in der Schweiz.
- Sie sind im erwerbsfähigen Alter.
- Sie haben die Beitragszeit erfüllt (die letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate gearbeitet) oder sind aus bestimmten Gründen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (z. B. wegen Krankheit, Mutterschaft oder Ausbildung).
- Sie sind bereit, in der Lage und berechtigt eine zumutbare Stelle anzunehmen.
- Sie tätigen Ihre Arbeitsbemühungen, nehmen an Beratungsgesprächen und gegebenenfalls an arbeitsmarktlichen Massnahmen teil.
- Sie haben einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten.
In der Regel beträgt Ihre Arbeitslosenentschädigung 70 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.
In folgenden Fällen erhalten Sie 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens:
- Sie haben Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
- Ihr AHV-pflichtiges Einkommen liegt unter CHF 3797
- Sie beziehen eine Invalidenrente (IV-Grad von mindestens 40 Prozent)
Bei der ersten Auszahlung erhalten Sie möglicherweise weniger Arbeitslosenentschädigung aufgrund von Wartetagen.
Allfällige Einstelltage können ebenfalls einen Einfluss auf Ihre monatliche Auszahlung haben.
In den ersten Tagen der Arbeitslosigkeit erhalten Sie im Sinne eines Selbstbehalts noch keine Arbeitslosenentschädigung. Die Anzahl der Wartetage berechnet sich wie folgt:
Sie müssen sich zuerst bei der Regionalen Arbeitsvermittlung anmelden. Danach erhalten Sie die Formulare, um die Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl zu beantragen.
Sie können sich online oder vor Ort am Schalter anmelden. Die Regionale Arbeitsvermittlung wird Ihre Angaben aktualisieren.
Zuerst benötigt Ihre Arbeitslosenkasse das ausgefüllte Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» sowie die dazugehörigen Unterlagen. Anschliessend prüft sie, in welchem Umfang Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben.
Wenn Sie am Ende des Monats das Formular «Angaben der versicherten Person» eingereicht haben, wird Ihnen die Arbeitslosenentschädigung für den entsprechenden Monat ausbezahlt.
Die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosenentschädigung beträgt in der Regel zwei Jahre (Rahmenfrist).
Wie lange Sie tatsächlich Arbeitslosenentschädigung erhalten, berechnet Ihre Arbeitslosenkasse, nachdem Sie den «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» inklusive der dazugehörigen Unterlagen erhalten hat.
Im Ausland erhalten Sie während maximal drei Monaten Arbeitslosenentschädigung aus der Schweiz (Mitnahmezeitraum).
Ferien, Abwesenheiten
Nach circa drei Monaten* bei der regionalen Arbeitsvermittlung haben Sie fünf Tage Ferien (kontrollfreie Tage) zugute. In diesen Tagen müssen Sie keine Termine bei der Regionalen Arbeitsvermittlung wahrnehmen und keine Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) tätigen. Die Arbeitsbemühungen müssen aber trotzdem fristgerecht (bis zum fünften Tag des Folgemonats) eingereicht werden.
Wenn Sie keine kontrollfreien Tage zugute haben, können Sie unbezahlten Urlaub beziehen. Im unbezahlten Urlaub müssen Sie Bewerbungen tätigen.
*60 kontrollierte Tage (Arbeitstage mit Taggeld inkl. Wartetage und Einstelltage).
Sie müssen Ihrer Beratungsperson eine Kopie des Geburtsscheins einreichen und Ihren Abwesenheits-Zeitraum mitteilen.
Abmeldung
Je nach Situation ist eine Abmeldung sinnvoll. Melden Sie sich bei Ihrer Beratungsperson, um die Situation zu besprechen.