Sie besitzen eine Öl-, Gas- oder Holzfeuerungsanlage und haben Fragen zur amtlichen Feuerungskontrolle? Hier erfahren Sie mehr.
Einladung
Sie müssen Ihre Feuerungsanlage fristgerecht durch ein konzessioniertes Messunternehmen kontrollieren lassen.
Mehr dazu unter: Auftrag Feuerungskontrolle erteilen
Bitte unternehmen Sie im Moment nichts. Sie erhalten zu gegebener Zeit eine offizielle Einladung vom Amt für Umwelt und Energie. Darin finden Sie alle wichtigen Informationen zum weiteren Vorgehen.
120 Tage. Die Frist können Sie jeweils in unserer Einladung zur Feuerungskontrolle entnehmen.
Sie haben uns diesen Sachverhalt noch nicht gemeldet.
Bitte teilen Sie uns mit folgendem Online-Formular die Angaben zur neuen Anlage mit.
Mit der amtlichen Feuerungskontrolle überprüft der Kanton bei Öl-, Gas- oder Holzfeuerungsanlagen regelmässig, ob die Feuerungsanlage korrekt funktioniert, die Luft nicht unnötig mit Schadstoffen belastet wird und ob durch eine Effizienz-Verbesserung der Brennstoffverbrauch reduziert werden kann. Die periodische Kontrolle von Feuerungsanlagen mit Holz, Öl und Gas ist gesetzlich vorgeschrieben (Artikel 13 der Luftreinhalte - Verordnung (814.318.142.1)).
Das Kontrollaufgebot orientiert sich am Datum der letzten periodischen Kontrolle unter Berücksichtigung des Kontrollrhythmus Ihrer Feuerungsanlage. Sie erhalten die Aufforderung für die Feuerungskontrolle vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern per Post.
Verfügung
Sie haben die Feuerungskontrolle nicht innerhalb der im Mahnschreiben festgesetzten Frist durchgeführt.
Verantwortlichkeiten
Der Anlagenbesitzer bzw. die Anlagenbesitzerin ist für die fristgerechte Durchführung der Feuerungskontrolle verantwortlich. Sprich, wenn Sie eine Öl-, Gas- oder Holzfeuerung besitzen, müssen Sie nach Erhalt der Kontrollaufforderung die Feuerungskontrolle auslösen.
Mehr dazu unter: Auftrag Feuerungskontrolle erteilen
Die konzessionierten Messunternehmen dürfen die Feuerungskontrolle durchführen.
Feuerungskontrolle
Nachdem das Messunternehmen die Messung gemeldet hat, erhalten Sie vom Amt für Umwelt und Energie ein Aufgebot zur Einregulierung oder Sanierung der Anlage.
Kaminfeger verfügen über eine kantonale Zulassung (Konzessionierung) und dürfen ab dem 1. August 2025 die amtliche Feuerungskontrolle durchführen.
Wenn der Servicetechniker über die kantonale Zulassung (Konzessionierung) verfügt, darf er die amtliche Kontrolle (periodische, Abnahme- und Nachkontrolle) ab dem 1. August 2025 durchführen.
Speicher Holz-Feuerung
Bei messpflichtigen Holzfeuerungen bis 70kW muss ein Wärmespeicher installiert sein. Falls dieser fehlt, wird von uns mittels Sanierungsverfügung eine Frist verfügt, bis welcher die Nachrüstung zu erfolgen hat.
Ausnahme: Pelletsfeuerungen (ohne Fördergelder vom Kanton)
Das Amt für Umwelt und Energie meldet sich nur, wenn die Anlage beanstandet wird. Ohne eine entsprechende Meldung innert 90 Tagen, ist die Anlage in Ordnung.
Mahnung
Bei uns liegt keine Bestätigung vor, dass Ihre kontrollpflichtige Feuerungsanlage innerhalb der Kontrollfrist durch ein konzessioniertes Messunternehmen überprüft worden ist.
Gebühren
Es besteht kein gesetzlich festgelegter Preis. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem konzessionierten Messunternehmen. Der Kanton verlangt ein Kontrollgebühr von CHF 30 für die periodische, Abnahme- und Nachkontrolle.