Freier Markt statt Monopol: Sie wählen, wer Ihre Feuerungsanlage kontrolliert. Ab dem 1. August 2025 ist die amtliche Feuerungskontrolle liberalisiert. Das bedeutet, dass Sie als Besitzerin oder Besitzer einer Öl-, Gas- oder Holzfeuerung wählen können, wer die Kontrolle bei Ihrer Feuerungsanlage durchführen soll. Erfahren Sie, wie Sie dafür vorgehen müssen.
Auftrag an Messunternehmen erteilen: So gehen Sie vor
Sie haben die amtliche Einladung zur Kontrolle Ihrer Feuerungsanlage per Post vom Amt für Umwelt und Energie (AUE) erhalten. Das heisst, Sie sind verpflichtet, die Kontrolle in der angegebenen Frist durch ein konzessioniertes Messunternehmen durchführen zu lassen.
Beauftragen Sie dazu ein Messunternehmen Ihrer Wahl. Konzessionierte Messunternehmen in Ihrer gewünschten Region finden Sie mit folgender Suche:
Suche konzessionierte Messunternehmen
In der Gesamtübersicht finden Sie die konzessionierten Unternehmen:
Hinweise zur Suche
- Suchen Sie direkt nach dem Unternehmen oder der Geschäftsführung.
- Sortieren Sie optional nach Angebot (Öl-/Gas- oder Holzfeuerungen).
Kontrollintervall und -arten
Mit der amtlichen Feuerungskontrolle überprüft der Kanton bei Öl-, Gas- oder Holzfeuerungen regelmässig, ob die Feuerungsanlage korrekt funktioniert und die Luft nicht unnötig mit Schadstoffen belastet wird. Gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes müssen Holz-, Öl- und Gasfeuerungen regelmässig gemäss folgender Intervalle kontrolliert werden.
- Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt: alle zwei Jahre
- Feuerungsanlagen mit Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt: alle vier Jahre
- Feuerungsanlagen mit Holz bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung: alle vier Jahre bzw. Feuerungen mit den Brennstoffen Kohle und Restholz: alle zwei Jahre
Dabei gibt es drei Arten von Kontrollen:
- Abnahmekontrolle: bei der Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen
- Periodische Kontrolle: in regelmässigen Abständen zur Überprüfung der Emissionswerte
- Nachkontrolle: falls nach einer Kontrolle eine Einregulierung der Anlage verlangt wurde
Gebühren
Für die Durchführung aller Kontroll-Arten (Abnahme-, Nach- und periodische Kontrolle) erhebt der Kanton eine Gebühr von CHF 30 (siehe Gebührenverordnung). Diese Gebühr ist gesetzlich vorgeschrieben und wird unter anderem für Vollzug und für die Qualitätssicherung der kantonalen Feuerungskontrolle verwendet
Führen Sie die Feuerungskontrolle nicht rechtzeitig durch, wird eine Mahngebühr von CHF 50 erhoben. Je nach Situation können weitere Kosten entstehen.
Fristerstreckung
Falls Sie mehr Zeit benötigen, um die Feuerungskontrolle durchführen zu lassen, können Sie mit diesem Formular eine Fristerstreckung beantragen.
Mutationen melden
Enthält die Einladung zur Feuerungskontrolle falsche bzw. veraltete Angaben? Haben sich Ihre Angaben geändert oder haben Sie Ihre Anlage ersetzt? Dann teilen Sie uns dies bitte über das folgende Online-Formular mit.
Online-Formular Mutationen Feuerungsanlage/persönliche Daten melden
Weitere Informationen
FAQ Häufige Fragen rund um die Feuerungskontrolle im Kanton Bern
BAFU Messempfehlungen Feuerungen, 2. aktualisierte Ausgabe. 2018
Cercl’Air Empfehlungen und Kaminhöhen-Empfehlung
Anleitung AGOV-Registrierung
Medienmitteilung des Regierungsrates vom 30. November 2023: Kanton liberalisiert den Vollzug von Feuerungen per 1. August 2025
Medienmitteilung des Regierungsrats vom 17. August 2022: Kontrollen von Feuerungen sollen vereinfacht werden
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. April 2025)
Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1)