Beachten Sie bitte, dass wer gemäss Art. 12 Abs. 1 LRV eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, der Behörde Auskunft erteilen muss über:
a. die Art und Menge der Emissionen;
b. den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
c. weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
Bitte melden Sie uns Änderungen an oder die Erstellung von Feuerungsanlagen.