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Japankäfer: Aufgaben für Gemeinden

2025 wurde im Gebiet des Thunersee-Südufers um Spiez erstmals eine kleine Population des Japankäfers nachgewiesen. Die Oberaargauer Gemeinden Wynau, Roggwil und Schwarzhäusern liegen zudem in der Pufferzone eines Befallsherds im Kanton Solothurn. Die betroffenen Gemeinden spielen eine entscheidende Rolle bei der Japankäfer-Bekämpfung.

Gemäss der kantonalen Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV), haben die Gemeinden insbesondere bei der Information der Bevölkerung, der Annahme und Verarbeitung von Ver-dachtsmeldungen und bei der Umsetzung Massnahmen durch die Gemeindebetriebe wichtige Aufgaben.

Sind Sie unsicher, ob Sie sich im betroffenen Gebiet befinden? Hier finden Sie es heraus: betroffene Gemeinden und Karte.

Aufgaben im Befallsherd

Haushalte über geltende Massnahmen informieren

Vorgängige Information der Privatpersonen, d.h. aller Haushalte und Ferienresidenzen der entsprechenden Einwohnergemeinde im Befallsherd, über die für Privatpersonen geltenden Massnahmen im Befallsherd, siehe Seite «Privatpersonen».

Bevölkerung beraten und instruieren

Auskunft und Instruktion geben bei Bedarf zu den geltenden Massnahmen im Befallsherd, insbesondere für Privatpersonen.

Verdachtsmeldungen entgegennehmen und weiterleiten

Annahme und Verarbeitung von Japankäfer-Verdachtsmeldungen, Weiterleitung der Meldungen an die Fachstelle Pflanzenschutz des Kantons, sofern erforderlich (bei erhärteten Verdachten).

Weitere Informationen: Erkennhilfe Japankäfer

Kompost nicht aus dem Befallsherd wegführen

  • Umsetzung des ganzjährigen Verbringungsverbotes von pflanzlichem Kompostmaterial aus dem Befallsherd, ab dem 29. April 2026 und bis auf Weiteres. Grund ist das Verschleppungsrisiko von Japankäfer-Larven und -Eiern im Kompost.
  • Ausnahmen bedürfen zwingend einer phytosanitären Beurteilung und Bewilligung des kantonalen Pflanzenschutzdienstes (Kontakt per E-Mail oder Telefon).

Gemeindeeigene Grünflächen nicht bewässern

Umsetzung des vom 1. Juni bis 30. September 2026 geltenden Bewässerungsverbotes von jeglichen Rasen- und Grünflächen, die mit Gräsern bewachsen sind, auf Flächen im Eigentum der Einwohnergemeinde.

Ausnahme:

  • Nur auf Rasen- und Grünflächen von starkem öffentlichem Interesse (z.B. hochfrequentierte Sportplätze) kann das Bewässerungsverbot durch die Fachstelle Pflanzenschutz des Kantons Bern im Befallsherd aufgehoben werden, wenn auf diesen Flächen im selben Kalenderjahr im Herbst ein Nematodenpräparat gegen den Japankäfer (Produkt mit Heterorhabditis bacteriophora) ausgebracht wird gemäss den Vorgaben der Notfallzulassung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.
  • Die Flächen von öffentlichem Interesse werden gemeinsam durch die Einwohnergemeinde und den Kanton (Fachstelle Pflanzenschutz) festgelegt.
  • Die Ausbringung der Nematoden erfolgt in der Regel durch einen spezialisierten Fachbetrieb im Cultan-Verfahren oder einem vergleichbaren Verfahren, bei welchem die Nematoden möglichst ohne UV-Licht-Exposition direkt in den Boden eingebracht werden.

Grüngut aus Befallsherd korrekt entsorgen

Umsetzung des Verbringungsverbotes von frischem Pflanzenmaterial in der Gemeinde vom 1. Juni bis 30. September 2026. Dies umfasst alles frische Pflanzenmaterial («Grüngut»), das bei den Arbeiten der Gemeindebetriebe anfällt (z.B. bei Pflege- und Unterhaltsarbeiten) wie auch solches, das die Gemeindebetriebe einsammeln (z.B. in Form der Grüngutcontainer). Dabei darf frisches Pflanzenmaterial in der Periode vom 1. Juni bis 30. September 2026 nicht aus dem Befallsherd herausgeführt werden.

Frisches Pflanzenmaterial darf ausschliesslich dann aus dem Befallsherd herausgeführt werden, wenn dieses vorgängig gehäckselt (max. 5 cm Länge) und beim Transport insektensicher abgedeckt wird (Maschenweite max. 5 mm). Die anschliessende Lagerung des gehäckselten frischen Pflanzenmaterials ausserhalb des Befallsherdes muss in einer insektensicheren Infrastruktur (möglichst geschlossene Lagerung oder möglichst vollständig abgedeckt mit einer Maschenweite von max. 5 mm) erfolgen und die Verarbeitung des Materials muss innerhalb von 5 Arbeitstagen geschehen.

Frisches Pflanzenmaterial, das komplett geschlossen transportiert wird (z.B. in einer Pressmulde, Deckelmulde oder einem vergleichbar sicheren System) und anschliessend ausserhalb des Befallsherdes geschlossen gelagert (z.B. in einer Halle mit Doppeltor oder in einer anderen geschlossenen Anlage mit vergleichbarer Sicherheit) und welches innerhalb von fünf Arbeitstagen verarbeitet wird ausserhalb des Befallsherdes, muss nicht zwingend gehäckselt werden für den Transport ausserhalb des Befallsherdes.

Landwirtschaftliche Erntegüter (z.B. frisches Gras beim Eingrasen, Heu, Siloballen, gehäckselter Mais, Getreide, Ölsaaten, Körnerleguminosen, Kartoffeln, Zuckerrüben) sind nicht von den Einschränkungen betroffen.

Diese Tabelle gibt für den Befallsherd Ihrer Gemeinde an, wie Sie Ihr Grüngut sicher entsorgen können:

Massnahmen für Gemeinden im Befallsherd
Befallsherd Grüngutentsorgung allgemein Spezialfall Neophyten
Spiez & Wimmis Nur im Biomassezentrum Spiez.

Adresse: Biomassezentrum Spiez, Schluckhals, 3700 Spiez
Direkt über die Kehrrichtabfuhr oder im AVAG-Entsorgungszentrum Wimmis.

Adresse: 
AVAG-Entsorgungszentrum Wimmis, Steinigand, 3752 Wimmis

Bauherrschaften und Bauunternehmer über Verbringungsverbot von Oberboden informieren

  • Unterstützung bei der Umsetzung des ganzjährigen Oberbodenverbringungsverbotes (in der Regel der obersten 30 cm Boden) aus dem Befallsherd, geltend ab dem 29. April 2026 bis auf Weiteres.
  • Die Baupolizei der Einwohnergemeinde kennt und kommuniziert die Auflagen punkto Oberbodenverbringung aus dem Befallsherd gegenüber der Bauherrschaft, Bauunternehmern und Abnehmern von Aushub (Massnahmen für Bauherrschaften und Auflagen für Oberboden stammend aus einem Japankäfer-Befallsherd
  • Die Einwohnergemeinde informiert den Kanton über grössere laufende und kommende Bauprojekte innerhalb des Befallsherdes.
  • Die sichere Zwischenlagerung des Oberbodens im Befallsherd ist Sache der Bauherrschaft.

Aufgaben in der Pufferzone

Verdachtsmeldungen entgegennehmen und weiterleiten

Annahme und Verarbeitung von Japankäfer-Verdachtsmeldungen, Weiterleitung der Meldungen an die Fachstelle Pflanzenschutz des Kantons, sofern erforderlich (bei erhärteten Verdachten).

Bevölkerung beraten und instruieren

Auskunft und Instruktion geben bei Bedarf zu den geltenden Massnahmen in der Pufferzone, insbesondere für Privatpersonen.

Haushalte über geltende Massnahmen informieren

Vorgängige Information der Privatpersonen, d.h. aller Haushalte und Ferienresidenzen der entsprechenden Einwohnergemeinde in der Pufferzone, über die für Privatpersonen geltenden Massnahmen in der Pufferzone, siehe Seite «Privatpersonen».

Grüngut aus der Pufferzone korrekt entsorgen

Umsetzung des Verbringungsverbotes von frischem Pflanzenmaterial in der Gemeinde vom 1. Juni bis 30. September 2026. Dies umfasst alles frische Pflanzenmaterial («Grüngut»), das bei den Arbeiten der Gemeindebetriebe anfällt (z.B. bei Pflege- und Unterhaltsarbeiten) wie auch solches, das die Gemeindebetriebe einsammeln (z.B. in Form der Grüngutcontainer). Dabei darf frisches Pflanzenmaterial in der Periode vom 1. Juni bis 30. September 2026 nicht aus der Pufferzone herausgeführt werden.

Frisches Pflanzenmaterial darf ausschliesslich dann aus der Pufferzone herausgeführt werden, wenn dieses vorgängig gehäckselt (max. 5 cm Länge) und beim Transport insektensicher abgedeckt wird (Maschenweite max. 5 mm). Die anschliessende Lagerung des gehäckselten frischen Pflanzenmaterials ausserhalb der Pufferzone muss in einer insektensicheren Infrastruktur (möglichst geschlossene Lagerung oder möglichst vollständig abgedeckt mit einer Maschenweite von max. 5 mm) erfolgen und die Verarbeitung des Materials muss innerhalb von 5 Arbeitstagen geschehen.

Frisches Pflanzenmaterial, das komplett geschlossen transportiert wird (z.B. in einer Pressmulde, Deckelmulde oder einem vergleichbar sicheren System) und anschliessend ausserhalb der Pufferzone geschlossen gelagert (z.B. in einer Halle mit Doppeltor oder in einer anderen geschlossenen Anlage mit vergleichbarer Sicherheit) und welches innerhalb von fünf Arbeitstagen verarbeitet wird ausserhalb der Pufferzone, muss nicht zwingend gehäckselt werden für den Transport ausserhalb der Pufferzone.

Landwirtschaftliche Erntegüter (z.B. frisches Gras beim Eingrasen, Heu, Siloballen, gehäckselter Mais, Getreide, Ölsaaten, Körnerleguminosen, Kartoffeln, Zuckerrüben) sind nicht von den Einschränkungen betroffen.

Diese Tabelle gibt für die Pufferzone Ihrer Gemeinde an, wie Sie Ihr Grüngut sicher entsorgen können:

Massnahmen für Gemeinden in der Pufferzone
Pufferzone Grüngutentsorgung allgemein Spezialfall Neophyten
Thunersee-Südufer Nur im Biomassezentrum Spiez.

Adresse: Biomassezentrum Spiez, Schluckhals, 3700 Spiez
Direkt über die Kehrichtabfuhr oder im AVAG-Entsorgungszentrum Wimmis.

Adresse: 
AVAG-Entsorgungszentrum Wimmis, Steinigand, 3752 Wimmis
Wynau

Grüne Container: sichere Entsorgung wie bisher über die Firma Ernst Gerber AG

oder

Zum Grüngutsammelplatz der Gemeinde Wynau bringen (Adresse untent), dazu Jahreskarte für die Grüngutentsorgung bei der Gemeinde lösen.

Adresse: Grüngutsammelplatz, 4923 Wynau (geöffnet & betreut samstags 10 bis 13 Uhr)

Über die Kehrichtabfuhr der Gemeinde oder beim Grüngutsammelplatz der Gemeinde (Standort) in den speziell dafür vorgesehenen Container.

Befindet sich Ihre Gemeinde im betroffenen Gebiet?

Vom Befallsherd betroffene Gemeinden:

  • Thunersee-Südufer: Spiez, Wimmis.

Von der Pufferzone betroffene Gemeinden:

  • Thunersee-Südufer: Thun, Spiez, Wimmis, Reutigen, Erlenbach im Simmental, Diemtigen, Reichenbach im Kandertal, Aeschi bei Spiez, Krattigen, Amsoldingen, Stocken-Höfen, Leissigen.
  • Oberaargau: Wynau, Roggwil, Schwarzhäusern.

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