Wer gewerbsmässig Risikoaktivitäten anbietet, benötigt eine Bewilligung. Sie können diese im Kanton Ihres Wohnorts beziehungsweise dem Sitz der Firma einholen.
Das Amt für Wirtschaft (AWI) ist zuständig für die Kantone:
- Bern
- Aargau
- Basel-Land
- Basel-Stadt
- Genf
- Jura
- Solothurn
Anbieter aus der EU/EFTA
Personen aus der EU/EFTA, die ihre Berufsqualifikation nicht in der Schweiz erworben haben, melden sich vor Beginn der beruflichen Tätigkeit beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI. Das SBFI prüft Ihre Unterlagen. Wenn das SBFI diese akzeptiert, stellt Ihnen das Amt für Wirtschaft (AWI) eine Bestätigung für die Berufsausübung aus.
Anbieter aus Drittstaaten
Personen aus Drittstaaten benötigen neben der Bewilligung zur Ausübung einer Risikoaktivität zusätzlich eine Arbeitsbewilligung für ausländische Erwerbstätige.
Eine Bewilligung für das Anbieten von Risikoaktivitäten einholen
Schritt1
Folgende Anbieterinnen und Anbieter, die gewerbsmässig Risikoaktivitäten anbieten, benötigen eine Bewilligung:
- Bergführerinnen und Bergführer (evtl. inkl. Canyoning)
- Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten
- Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer (evtl. inkl. Klettersteig)
- Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer abseits von Pisten
- Wanderleiterinnen und Wanderleiter (evtl. inkl. T4)
- Kanulehrerinnen und Kanulehrer
- Firmen, die Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping anbieten
Schritt2
Wenn Sie als Firma Canyoning, River Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping anbieten, benötigen Sie eine Zertifizierung, die Sie dem Gesuch beilegen. Ohne Zertifizierung ist keine Bewilligung möglich.
Informationen zur Zertifizierung, Beratungsstelle für Unfallverhütung
Schritt3
Füllen Sie das Gesuch aus und reichen Sie es mit allen erforderlichen Beilagen ein. Es werden nur vollständige Gesuche bearbeitet.
Online-Formulare
- Gesuch für eine Bewilligung zum Ausüben einer Tätigkeit gemäss RiskG
- Request for the following work as (according to RiskG)
Schritt4
Die Bewilligung gilt für das ganze Gebiet der Schweiz. Die Gültigkeitsdauer beträgt vier Jahre für Personen und zwei Jahre für zertifizierte Firmen. Erneuern Sie Ihre Bewilligung unaufgefordert und vor Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen, es erfolgt kein Aufruf der Bewilligungsstelle. Das Bundesamt für Sport führt ein Verzeichnis von Personen und Betrieben, die über eine Bewilligung verfügen.