Ab 1. Juli 2021 ist nur noch die Amtsstelle am Sitz des Betriebs zuständig
Ab dem 1. Juli 2021 entscheidet die kantonale Amtsstelle KAST am Sitz des Betriebs über die Schlechtwetterentschädigung. Der Betrieb muss Meldungen über wetterbedingte Arbeitsausfälle (Schlechtwetter) nur noch bei der für ihn zuständigen KAST einreichen.
Das Prinzip des «guichet unique» dient zur administrativen Entlastung der Arbeitgeber. Wenn mehrere Baustellen in verschiedenen Kantonen betroffen sind, hat der Betrieb neu nur noch eine Behörde als Ansprechstelle und die zuständige KAST kann in einer Verfügung alle Baustellen behandeln. Jedoch muss weiterhin für jede Baustelle eine separate Meldung eingereicht werden.
Die Schlechtwetterentschädigung deckt einen Teil der Lohnkosten, wenn das Wetter für Arbeitsausfälle sorgt. Die Entschädigung wird den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausbezahlt.
So beantragen Sie die Schlechtwetterentschädigung
Schritt1
Voraussetzung für die Entschädigung: Wegen wetterbedingten Gründen kann die Arbeit nicht fortgeführt werden (technisch unmöglich, wirtschaftlich nicht vertretbar, nicht zumutbar für die Mitarbeitenden). Der Ausfall dauert mindestens einen halben Tag. Entschädigungen gibt es nur für halbe oder ganze Ausfallstage.
Schritt2
Füllen Sie monatlich und für jede betroffene Bau- oder Arbeitsstelle ein separates Formular «Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall» aus.
Schritt3
Senden Sie das Formular oder die Formulare bis spätestens am 5. Tag des folgenden Monats (massgebend ist das Datum des Poststempels) an:
Amt für Arbeitslosenversicherung
Rechtsdienst
Lagerhausweg 10
3018 Bern
Sie erhalten vom Rechtsdienst eine Verfügung, die Sie mit dem Antrag einreichen müssen (siehe Schritt 4)
Schritt4
Reichen Sie monatlich den Antrag auf Schlechtwetterentschädigung ein.
Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
Legen Sie dem Gesuch folgende Unterlagen bei:
- Abrechnung über die wetterbedingten Arbeitsausfälle
- Rapporte über die wetterbedingten Ausfallstunden (ist für jede einzelne Baustelle auszufüllen)
- Evtl. Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
Schritt5
Senden Sie das Gesuch oder die Gesuche mit allen Unterlagen innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode an die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse.
Weitere Informationen
Für die Landwirtschaft – ausgenommen sind reine Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe – und den Tourismus gilt der Anspruch auf eine Schlechtwetterentschädigung nicht.
Informationen zu wetterbedingten Kunden- und Arbeitsausfällen wegen Schneemangels finden Sie unter «Kurzarbeit beantragen».
Detaillierte Informationen finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in der Broschüre «Schlechtwetter – Information für Arbeitgebende».
Rechtsdienst
Tel.: +41 31 633 58 41
Kontakt per E-Mail
Arbeitslosenkasse
Tel.: +41 31 636 33 66
Kontakt per E-Mail