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Kurzarbeit anmelden

Kurzarbeit ermöglicht Unternehmen, die Arbeitszeiten vorübergehend zu reduzieren. So können Kündigungen vermieden werden. Die Arbeitslosenversicherung deckt über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten der betroffenen Arbeitnehmenden.

So beantragen Sie die Kurzarbeitsentschädigung

Schritt
1

Frist für die Voranmeldung von Kurzarbeit

Die Voranmeldung muss grundsätzlich 10 Tage vor Beginn eingereicht werden. Sie kann über eServices, per E-Mail oder per Post übermittelt werden. Entscheidend ist das Versanddatum.

Bitte nutzen Sie für die Voranmeldung von Kurzarbeit im Job-Room den eService.

Weiter zum Online-Formular

Schritt
2

Für die Voranmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Organigramm des Gesamtbetriebes (bei Betriebsabteilungen: Personalbestände in den Organisationseinheiten)
  • Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges
  • Monatliche Umsatzzahlen der letzten vier Jahre. 
  • Auftragsbestände jetzt, zu diesem Zeitpunkt im Vorjahr, vor zwei, drei und vier Jahren.

Schritt
3

Entscheid Voranmeldung

Sie erhalten einen Entscheid der Kantonalen Amtsstelle (KAST), ob die Kurzarbeit bewilligt werden kann.

Kurzarbeit abrechnen

Schritt
4

Senden Sie den Antrag mit allen Beilagen innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Kalendermonat) an die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse. 

Diese Frist gilt auch, wenn noch ein Verfahren hängig ist (z. B. Einsprache).

Kurzarbeitsentschädigung abrechnen

Gut zu wissen

Kurzarbeit wegen Wetter oder behördlichen Massnahmen – Was gilt?

Kurzarbeit kann auch dann beantragt werden, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche Massnahmen oder Wetterbedingungen verursacht wird. Dazu gehören beispielsweise:

Behördliche Einschränkungen: Dazu zählen Sperrungen wegen Lawinen- oder Steinschlaggefahr, Erdrutsche, Schifffahrtsverbote bei Hochwasser oder Ladenschliessungen während einer Pandemie. In diesen Fällen gilt in der Regel eine Voranmeldefrist von 3 Tagen.

Online-Formular Kurzarbeit voranmelden

Schneemangel in Skigebieten: Das Geschäftsvolumen muss im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Jahren um 75 Prozent eingebrochen sein. In diesen Fällen ist die Meldung über den wetterbedingten Arbeitsausfall bis spätesten am 5. Tag im Folgemonat bei der Arbeitslosenversicherung einzureichen.

Fomular: Meldung von Kurzarbeit für wetterbedingte Kundenausfälle

  • Broschüre: Kurzarbeitsentschädigung

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