Betriebsunterbruch Job-Room
Vom 19. Dezember 2025, 12.00 Uhr – 6. Januar 2026, ca. 7.00 Uhr sind die eServices im Job-Room nicht verfügbar.
Informationen für Arbeitgebende
Schritt1
Unterlagen zusammenstellen
Folgende betriebliche Unterlagen (PDF-Dateien) müssen Sie zur ersten Abrechnung im ordentlichen Verfahren einreichen:
- Vollständig ausgefülltes Personalblatt
- Angaben zur vertraglichen Arbeitszeit
- Angaben über Vor- und Nachholzeiten und deren Kompensationsdaten
- Reglement zum betrieblichen Gleitzeitsystem (falls vorhanden)
- Verzeichnis mit den Arbeitszeiten und den bezahlten Ferien- und Feiertagen
- Lohnliste mit den vertraglichen, regelmässigen Zulagen (falls vorhanden)
- Aufstellung über die in den letzten 6 bzw. 12 Monaten von den einzelnen Arbeitnehmenden geleisteten Mehrstunden
- Checkliste Pflichtdokumente
Zur Beschleunigung der Auszahlung benötigen wir von Ihnen:
- Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit
Sie finden alle Informationen inkl. Broschüren und Formulare zur Kurzarbeitsentschädigung auf der Website arbeit.swiss des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
Schritt2
Abrechnung ausfüllen und mit Unterlagen einreichen
Die Einreichung der Abrechnung ist auf Job-Room zwischen dem 19. Dezember 2025 bis am 6. Januar 2026 (ca. 7.00 Uhr) nicht möglich. Mehr Informationen für Arbeitgebende während dem Systemunterbruch Job-Room.
Abrechnung für den Monat September 2025
Reichen Sie diese Abrechnung mit dem Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit» bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse per E-Mail oder Briefpost ein.
Abrechnung für die Monate Oktober, November und Dezember 2025
Reichen Sie diese Abrechnungen erst ab dem 6. Januar 2026 auf Job-Room (Login erforderlich) ein.
Innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Kalendermonat) müssen die Abrechnungen eingereicht werden. Diese Frist gilt auch bei hängigen Verfahren.
E-Mail oder Postadresse Ihrer Arbeitslosenkasse für die Einreichung
Gut zu wissen
- Der Arbeitgeber muss zwingend eine Arbeitszeitkontrolle führen.
- Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Lohn zum normalen Zeitpunkt bezahlen
- Der Arbeitnehmer darf während der Kurzarbeit Ferien beziehen. Die Ferien muss der Arbeitgeber zu 100 Prozent bezahlen und er darf sie nicht über Kurzarbeit abrechnen. Der Arbeitnehmer zählt dennoch zu den anspruchsberechtigten Personen und ist in den Sollstunden und im AHV-pflichtigen Lohn zu berücksichtigen. Für die Ferienzeit dürfen keine Ausfallstunden geltend gemacht werden.
- Während der Kurzarbeit werden Entschädigungen für Krankheit, Unfall oder Mutterschaft durch die entsprechenden Sozialversicherungszweige ausbezahlt bzw. müssen durch den Arbeitgeber ausgerichtet werden und dürfen nicht über Kurzarbeit abgerechnet werden. Der Arbeitnehmer zählt dennoch zu den anspruchsberechtigten Personen und ist in den Sollstunden und im AHV-pflichtigen Lohn zu berücksichtigen. Für die Zeit der Absenz dürfen keine Ausfallstunden geltend gemacht werden.