Logo Kanton Bern / Canton de BerneWirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Luftemissionen aus der Landwirtschaft

Aus der Landwirtschaft gelangt Ammoniak in die Atmosphäre. Ammoniak trägt auch zur Überdüngung und Versauerung der Böden bei. Emissionsarme Stallbauten und ein sorgfältiger Umgang mit Gülle können die Emissionen reduzieren.

Ammoniak

Mit einem Anteil von 90 Prozent ist die Landwirtschaft und insbesondere die Tierhaltung in der Schweiz die grösste Quelle von Ammoniak in der Luft. Stickstoffhaltige Luftschadstoffe wie Ammoniak führen zur Versauerung und Überdüngung der Böden und machen Bäume empfindlicher gegenüber Trockenheit, Parasitenbefall und Windwurf. Andere empfindliche Ökosysteme wie Hochmoore und Magerwiesen werden durch Stickstoffüberschüsse ebenfalls beeinträchtigt. Zudem trägt gasförmiges Ammoniak zur Feinstaubbelastung der Luft bei.

Der kantonale Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 legt fest, dass Landwirte und Landwirtinnen die diffusen Ammoniak-Emissionen aus der Tierhaltung reduzieren müssen. Ziel ist, die Belastung der Ökosysteme mit Stickstoff zu vermindern und die menschliche Gesundheit zu schützen.

Geruchsemissionen: Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen

Bei Tierhaltungsanlagen müssen gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Diese werden im Kanton Bern zur Beurteilung von Baugesuchen und Projekten verwendet, um Geruchsbelastungen für die Bevölkerung zu begrenzen.

  • Für die Berechnung der Mindestabstände wird die Grösse der verschmutzten Fläche (z. B. Stall- oder Auslaufflächen) als Grundlage für die Bestimmung der Geruchsemissionen verwendet.
  • Die Berechnung erfolgt anhand eines Entwurfs einer Vollzugsempfehlung und eines Abstandsrechners, die von der Cercl’Air erarbeitet wurden.
  • Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) orientiert sich bereits heute an dieser Vollzugshilfe, damit Baugesuche praxisnah und rechtssicher beurteilt werden können. So wird sichergestellt, dass bei allfälligen Einsprachen oder Geruchsklagen die Beschwerdeinstanzen keine Neubeurteilung verlangen.

Vollzugshilfe beziehen
Die Vollzugshilfe sowie der Abstandsrechner können beim Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, angefordert werden:

Kontakt: info.luft@be.ch; Tel +41 31 633 57 80

Mehrere Gerichtsurteile führten zu neuen Empfehlungen

Aufgrund verschiedener Gerichtsurteile ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE) verpflichtet, die Agroscope-AS59-Empfehlungen anstelle der bisherigen FAT-Methodik zu berücksichtigen. Dabei wird neu die Grösse der verschmutzten Fläche anstelle der Anzahl Tiere als Mass für die Quellenstärke herangezogen.

Die Konferenz der Umweltämter der Schweiz (KVU) hat den Cercl’Air (Kantonale Luftreinhaltefachstellen) beauftragt, auf Basis der AS59-Empfehlungen eine Vollzugsempfehlung auszuarbeiten.

Die Vollzugsempfehlung liegt derzeit als Entwurf vor (Stand November 2025). Allfällige Anpassungen werden die grundlegenden Vorgaben der Gerichtsurteile jedoch nicht verändern.

Luftschadstoffe aus Biogasanlagen

Biomasse besteht aus Neben- und Abfallprodukten aus der Lebensmittelindustrie und der Landwirtschaft. Die Vergärung von Biomasse leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz: Biogas ist CO2-neutral und kann als Wärme, Treibstoff oder zur Stromerzeugung genutzt werden.

Wer eine Biogasanlage betreibt, muss das feste oder flüssige Substrat, das bei der Vergärung entsteht, in geschlossenen Lagern aufbewahren, da es eine hohe Ammoniumkonzentration aufweist. Je nach eingesetzter Biomasse kann das Substrat als Dünger in der Landwirtschaft einsetzt werden. Bringen Sie den Dünger mit emissionsarmen Methoden aus, damit dieser nicht mit Ammoniakemissionen die Umwelt belastet. Neue Lagerbehälter für flüssige Hofdünger sollten Sie abdecken.

Mehr zur Wartung von Biogasanlagen

Schleppschlauch-Obligatorium ab 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 sind Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf Flächen mit Hangneigungen bis zu 18 % durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt drei oder mehr Hektaren betragen. Als geeignete Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit

  • Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler
  • sowie das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz.
  • Im Ackerbau ist es zudem gestattet, Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit Breitverteilern auszubringen, sofern diese innerhalb von vier Stunden in den Boden eingearbeitet werden.

Auf ein schriftliches Gesuch hin (via GELAN) können Bewirtschaftende bestimmte Flächen von der Schleppschlauchpflicht befreien lassen. Ausnahmen kommen dann in Frage, wenn auf bestimmten Flächen emissionsmindernde Ausbringverfahren:

  • aus Sicherheitsgründen nicht anwendbar sind,
  • aufgrund der Zufahrt die Erreichbarkeit nicht möglich ist, oder
  • wenn der Einsatz wegen knapper Platzverhältnisse nicht möglich ist.

Waschwasser, das ausschliesslich bei der Reinigung von Geflügelställen (z.B. Pouletmasthallen) anfällt und separat in einem Lagerbehälter aufgefangen wird, kann grundsätzlich auch ohne Schleppschlauchsystem auf schleppschlauchpflichtigen Flächen ausgebracht werden. Gelangt neben dem Waschwasser zusätzlich Gülle oder Mist (inkl. von Auslauf- bzw. Laufhofflächen) in den betreffenden Lagerbehälter, gilt die obengenannte Ausnahmeregelung nicht.

Informationen finden Sie in folgenden Dokumenten: 

Weitere Informationen

  • Beurteilungs- und bewilligungspflichtige Betriebe und Anlagen

  • Weshalb zu viel Stickstoff den Wald krank macht, BAFU

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