Bauprojekte tangieren oft Naturwerte. Diese sollen jedoch bestmöglich geschützt und nicht mehr als nötig beeinträchtigt werden. Deshalb ist es wichtig, bereits frühzeitig die richtigen Abklärungen vorzunehmen. Die Abteilung Naturförderung prüft die eingereichten Baugesuche aus Naturschutzsicht.
Anforderungen an Baugesuche
Inventare
Besonders schützenswerte Flächen sind in Inventaren erfasst. Nationale und regionale Inventare inkl. Pufferzonen sind im kantonalen Geoportal abrufbar. Für kommunale Inventare muss der jeweilige Schutzzonen- und Hinweisplan der Gemeinde konsultiert werden.
Hecken und Feldgehölze
Hecken und Feldgehölze sind geschützt. Dieser Schutz gilt in jedem Fall, auch wenn sie in keinem Inventar erfasst wurden. Ausnahmen sind möglich, müssen aber vom zuständigen Regierungsstatthalteramt bzw. von der Abteilung Naturförderung bewilligt werden.
Uferbereiche und Ufervegetation
Uferbereiche gelten als schützenswert. Ufergehölze und Ufervegetation sind geschützt. Nützliche Informationen zum Verlauf von Gewässern liefert die Gewässernetzkarte, abrufbar im kantonalen Geoportal.
- Geoportal Kanton Bern, Gewässernetz
- Geoportal Kanton Bern, Naturschutzkarte, Lebensraum Quellen
- Richtlinie zu Schutz und Unterhalt von Hecken, Feld- und Ufergehölzen
- Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Ufergehölze (Gesuchsformular)
- Begriff der Ufervegetation nach Art. 21 NHG (Merkblatt)
- Merkblatt Unterhalt an Fliessgewässern
Branchenvereinbarung Kiesgruben und Steinbrüche
Die Branchenvereinbarung «Freiwillige Naturschutzleistungen in Kiesgruben und Steinbrüchen» zwischen der Abteilung Naturförderung des Kantons Bern und der Stiftung Landschaft und Kies regelt den ökologischen Ausgleich von Materialabbau- und Deponieprojekten. Sie gilt für die Mitgliederfirmen der Stiftung.
Bäume und Kleinstrukturen
Ökologisch besonders wertvolle Bäume (beispielsweise mit Höhlen, starkem Moos- oder Flechtenbewuchs) gelten als Biotopbäume. Diese sind teilweise in Inventaren der Gemeinden erfasst, gelten aber in jedem Fall als schützenswert.
Kleinstrukturen sind kleinflächige Landschaftselemente wie Trockenmauern, Tümpel, Sträucher u.ä. Sie bieten Unterschlupf für viele Tiere und Pflanzen. Dadurch haben sie oft einen grossen Einfluss auf die lokale und regionale Artenvielfalt.
Schützenswerte Lebensräume
Nebst den abrufbaren Inventaren gibt es zusätzlich eine Reihe von Lebensräumen, die als schützenswert gelten und national priorisiert wurden. Sie sind in Anhang 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz aufgeführt und in einer separaten Liste mit Zusatzangaben erfasst. Diese Lebensräume müssen von einer Fachperson vor Ort ermittelt werden.
Geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten
Lebensräume mit geschützten oder gefährdeten Arten wie Amphibien, Reptilien, Orchideen sind ebenfalls schützenswert. Der Schutzstatus dieser Arten ist in den jeweiligen Verordnungen festgelegt. Der Gefährdungsgrad kann einer separaten Liste entnommen werden. Über die Plattform infospecies können Datenbankauszüge mit bestehenden Fundmeldungen bezogen werden.
- National geschützte Arten: Anhang 2 und 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
- Kantonal geschützte Arten: Anhang 1 und 2 der kantonalen Naturschutzverordnung
- Gefährdete und seltene Arten: Liste der national prioritären Arten und Lebensräume
- Datenbank mit Fundmeldungen: infospecies
Bodenbearbeitung und Geländeveränderungen
Bodenbearbeitung mit der Steinfräse und andere Geländeveränderungen ausserhalb der Bauzone sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Eine Einschätzung kann mit nachstehendem Formular vorgenommen werden: