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Schädlinge und Krankheiten in der Landwirtschaft

Auf dieser Seite erhalten Sie Pflanzenschutzberatung zu Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, die in der Landwirtschaft vorkommen können.

Erdmandelgras

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Erdmandelgras schweizweit melde- und bekämpfungspflichtig. Das Erdmandelgras ist neu in der Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen geregelt.

Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

Befallene Parzellen müssen gemeldet werden:

  • An die Fachstelle Pflanzenschutz (via Melde-Formular)
  • An die Lohnunternehmer

Aktuelle Standorte Befall Erdmandelgras, Geoportal Kanton Bern

Das Erdmandelgras muss bekämpft werden:

  • Befallene Zonen in der Parzelle zuletzt bearbeiten
  • Maschinen nach einer Erdmandelgras-Parzelle reinigen
  • Massnahmen zur Reduktion von Erdmandelgras ergreifen
    Merkblatt Erdmandelgras

Baumwollkapseleule

Hirsen im Futterbau

Einjähriges Berufskraut

Drahtwürmer in Kartoffeln

Für den Einsatz von Attracap (Omya) in den Kartoffeln gegen Drahtwürmer braucht es keine Spezialbewilligung.
Gemäss der Allgemeinverfügung darf der Einsatz höchstens bis zum 31. Juli 2025 erfolgen.

Besonders gefährliche Schädlinge

Es gibt Schädlinge und Krankheiten, die grosse Schäden anrichten können und die deswegen bekämpft werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Ambrosia oder der Japankäfer. Für diese besonders gefährlichen Schadorganismen besteht eine Meldepflicht.

Weitere Informationen finden Sie unter Schadorganismen melden.

Maiswurzelbohrer

Seit dem 1. Januar 2026 ist der Maiswurzelbohrer in der neuen «Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen (SR 916.23)» geregelt.

Der Anbau von Mais nach Mais auf der gleichen Fläche ist prinzipiell weiterhin nicht erlaubt, unabhängig von der Art des angebauten Maises (Silomais, Körnermais, Grünschnittmais oder Mais in Gründüngungen). Dies macht auch Sinn, da der Maiswurzelbohrer sich nur vermehren kann, wenn die Larven nach der Eiablage in den Mais auch das Jahr darauf wieder Maiswurzeln zur Verfügung haben.

Eine Ausnahme von dieser Fruchtfolgeeinschränkung ist dann möglich, wenn vor dem Mais auf der Fläche Grünland angebaut wurde. Dabei muss das Grünland als Hauptkultur in GELAN angemeldet sein wie zum Beispiel Kunstwiese, extensive Weiden und ähnliches. Eine Zwischenkultur zählt nicht. Eine Meldung, dass Sie Mais nach Mais anbauen möchten, muss bis 30. April per E-Mail bei der Fachstelle Pflanzenschutz (Kontakt per E-Mail) gemacht werden. Folgende Angaben werden benötigt: BID (Betriebs-ID) oder PID (Persönliche ID) und die Zuordnung zur betreffenden Fläche durch die ID BewE (ID der Bewirtschaftungseinheit) oder einer Planbeilage der entsprechenden Fläche.

Weitere Informationen:

Feuerbrand

In «Gebieten mit geringer Prävalenz» sind Besitzerinnen und Besitzer von Feuerbrand-Wirtspflanzen verpflichtet, ihre Pflanzen selber zu kontrollieren.

Dabei handelt es sich um folgende Gebiete: 

Mehr Informationen:

Beratung

Brauchen Sie eine Beratung zum Thema Pflanzenschutz? Wenden Sie sich an die Fachstelle Pflanzenschutz beim Amt für Landwirtschaft und Natur:

Amt für Landwirtschaft und Natur
Fachstelle Pflanzenschutz
3052 Zollikofen

Tel.  +41 31 636 49 10
E-Mail

Weitere Informationen

  • Agridea Pflanzenschutz

  • Agridea Bekämpfungsschwellen für Massnahmen gegen Schadorganismen im Feldbau

  • Agroscope Pflanzenschutz

  • Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD

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