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Informationen zur Solarpflicht ab 2026

Im Kanton Bern gelten ab 1. Januar 2026 neue Vorschriften zur Solarpflicht für Neubauten und Erweiterungen sowie für Parkplätze. Für bestehende Bauten gilt neu eine Meldepflicht bei umfassenden Dachsanierungen. 

Neubauten

Neue Bauten sowie Erweiterungen von bestehenden Bauten sind mit Anlagen zur Solarenergienutzung im Umfang von mindestens zehn Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche auszustatten.

Die gut geeigneten Dachflächen (ab 1000 kWh/m2a) müssen möglichst vollständig genutzt werden, das heisst mindestens 60 Prozent der Brutto-Dachfläche. Dachflächen von weniger als 50 Quadratmetern sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Es steht den Eigentümerinnen und Eigentümern frei, die Solarpflicht teilweise oder vollständig an der Fassade, statt auf dem Dach zu erfüllen.

Erleichterte Solarpflicht für «kleine Wohnbauten»:
Neue Wohnbauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von bis zu 300 Quadratmetern müssen mindestens so viel Solarenergie nutzen, wie zur Deckung des halben Normbedarfs notwendig ist.

Bestehende Bauten

Für bestehende Bauten gilt lediglich eine Meldepflicht bei umfassenden Dachsanierungen, wenn mindestens 50 Prozent der Bruttodachfläche von einer Neueindeckung oder Abdichtung betroffen sind.

Die Meldung umfasst den Nachweis über die Eignung der Dachflächen für die Solarenergienutzung, sowie die Kosten für die Installation einer Solaranlage.

Parkplätze

Neue Parkplätze im Freien ab 80 Abstellplätzen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und kostenpflichtig sind, sowie Park-and-Ride-Anlagen im Freien mit mehr als 50 Abstellplätzen sind mit solaraktiver Überdachung auszustatten.

Bestehende Park-and-Ride-Anlagen sind bei umfassender Sanierung, jedoch spätestens bis 31.12.2035 nachzurüsten.

Befreiung von der Solarpflicht auf Parkplätzen:
Liegt die solare Einstrahlung der betroffenen Bodenfläche unter 1000 kWh/m2a, sind diese von der Solarpflicht befreit.

Gesetzliche Grundlagen

Das Kantonale Energiegesetz (KEnG) regelt die Grundlagen in den Artikeln 39a bis 39e. Die Kantonale Energieverordnung (KEnV) regelt die Detailbestimmungen in den Artikeln 19a bis 19h..

Vollzugshilfe und Nachweisformulare

Detaillierte Informationen zum Vollzug sind der Vollzugshilfe EN-Solar BE zu entnehmen.

Energieberatung

Nutzen Sie das kostenlose telefonische Erstberatungsangebot der öffentlichen regionalen Energieberatungen. Die Energieberatung Ihrer Region finden Sie hier:

Förderbeiträge

Solarthermie-Anlagen werden durch den Kanton Bern gefördert. Photovoltaik-Anlagen werden durch den Bund, über die Zertifizierungsstelle Pronovo AG, gefördert (Einmalvergütung).

Kantonal gefördert werden ausserdem Gesamtsanierungen und energieeffiziente Neubauten, als deren Bestandteile sowohl Photovoltaik- als auch Solarthermie-Anlagen anrechenbar sind. Kumulativ ist die Einmalvergütung von Pronovo möglich. Allenfalls zusätzliche in Ihrer Gemeinde verfügbare Fördermöglichkeiten finden Sie auf energiefranken.ch

Kontakt bei Fragen

Stellen Sie Ihre Fragen per E-Mail an gebaeude.aue@be.ch.

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