Logo Kanton Bern / Canton de BerneWirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Formularpflicht Vormietzins

«Miet-Initiative»: Vormieten müssen ab 1. Dezember 2025 offengelegt werden

Ab dem 1. Dezember 2025 müssen alle neuen Mietverträge im Kanton Bern ein Formular enthalten, in dem der Betrag der Vormiete angegeben wird. Diese Regelung tritt in Kraft, nachdem die Berner Stimmbevölkerung im September die Volksinitiative «Für faire und bezahlbare Mieten dank transparenter Vormieten» angenommen hat.

Die Volksinitiative «Für faire und bezahlbare Mieten dank transparenter Vormieten (Miet-Initiative)» tritt am 1 Dezember 2025 in Kraft. Da der in der Initiative genannte Schwellenwert von 1,5 Prozent leerstehender Wohnungen im Kanton aktuell unterschritten wird – er lag im Juni 2025 bei 1,12 Prozent –, hat der Regierungsrat die Formularpflicht für den Abschluss von Mietverträgen obligatorisch erklärt.

Das heisst, dass für alle Mietverträge, die ab dem 1. Dezember 2025 abgeschlossen werden, das entsprechende Formular verwendet werden muss – unabhängig davon, auf welches Datum der Mietbeginn fällt. Die Formularpflicht soll dazu dienen, bei einem Mietwechsel überhöhte Mietzinssteigerungen leichter zu erkennen und zu verhindern.  

Die Vermieterinnen und Vermieter können das Formular «Mitteilung des Anfangsmietzinses» elektronisch ausfüllen und ausdrucken. Alternativ können Sie das Formular in eine eigene Vorlage integrieren und diese dem Obergericht zur Genehmigung einreichen (analog den amtlichen Formularen zur Kündigung des Mietverhältnisses bzw. zur Mitteilung von Miet-/Pachtzinserhöhungen).

Hinweis:
Unabhängig davon, auf welches Datum der Mietbeginn fällt, muss das Formular «Mitteilung des Anfangsmietzinses» ab dem 1. Dezember ausgefüllt werden.

 

Achten Sie als Mieterin oder Mieter darauf, dass das Formular «Mitteilung des Anfangsmietzinses» ausgefüllt und unterschrieben ist. Allenfalls ist das Formular in den Mietvertrag integriert. Fragen Sie in diesem Fall die Vermieterin oder den Vermieter, ob die Vorlage vom Obergericht bereits abgenommen wurde. 

Hinweis: 
Unabhängig davon, auf welches Datum der Mietbeginn fällt, muss das Formular «Mitteilung des Anfangsmietzinses» ab dem 1. Dezember ausgefüllt werden.

Auskunftsstellen

Ich habe eine Frage zum Formular (Vermietende oder Mietende)

Frage zum Formular: Kontaktmöglichkeiten Generalsekretariat Obergericht  Kanton Bern 

Ich habe eine Frage als Mieterin oder Mieter zum Miet- und Pachtrecht von Wohn- und Geschäftsräumen?
Rechtsberatung kantonale Schlichtungsbehörde

Sie haben eine Frage zur Berechnung des Schwellenwertes oder den Werten der Leerwohnungsziffer in den einzelnen Verwaltungskreisen?

Sie haben eine Mitgliedschaft beim Mieterinnen- und Mieterverband? Eine Beratung für Mitglieder erhalten Sie hier


Sie sind Mitglied beim Hauseigentümerverband?
Rechtsberatung - HEV Kanton Bern

 

Weitere Informationen

  • Regierungsratsbeschluss vom 12. November 2025,  Feststellung eines Wohnungsmangels

Seite teilen