Logo Kanton Bern / Canton de BerneWirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Vorgaben für die Beschäftigung von Jugendlichen

Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO finden Sie detaillierte Informationen.

Broschüre Jugendarbeitsschutz – Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre

Beschäftigung von Jugendlichen bis 15 Jahre

Erlaubte Tätigkeiten

Bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung dürfen Jugendliche unter 15 Jahren mitarbeiten. Die Mitarbeit ist mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Nicht meldepflichtig sind Tätigkeiten in einem Sportverein, Laientheater usw.

Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit

Bis 13 Jahre

Drei Stunden pro Tag, höchstens neun Stunden pro Woche

Schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren:

  • Während der Schulzeit: drei Stunden pro Tag, höchstens neun Stunden pro Woche
  • In den Ferien und in Berufswahlpraktika: 8 Stunden pro Tag, höchstens 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 und 18 Uhr und höchstens die halbe Dauer der Schulferien, Berufswahlpraktika höchstens zwei Wochen

Besonderheiten

Die Beschäftigung darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen.

Beschäftigung von Jugendlichen ab 13 Jahren

Erlaubte Tätigkeiten

Leichte Arbeiten (z.B. Ferienjobs, Schnupperlehren, kleine Erledigungen)

Besonderheiten

Die Beschäftigung darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen.

Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren

Erlaubte Tätigkeiten

Generelle Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher, innerhalb oder ausserhalb der Lehre. Zu beachten sind auf jeden Fall die Beschäftigungsverbote bzw. -einschränkungen: Gefährliche Arbeiten; Bedienung von Gästen in Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben; Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés; Beschäftigung in Kinos, Zirkussen und Schaustellerbetrieben.

Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit

Nicht länger als die andern im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden, höchstens aber neun Stunden pro Tag:

  • Bis 16 Jahre höchstens bis 20 Uhr
  • Ab 16 Jahre höchstens bis 22 Uhr
  • Vor Berufsschultagen höchstens bis 20 Uhr
  • Mindestens 12 Stunden Ruhezeit pro Tag

    Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
  • 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels
  • 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer

Besonderheiten

Bei vorzeitiger Schulentlassung ist der Beginn der Lehre mit Bewilligung der kantonalen Behörde bereits ab 14 Jahren möglich.

Lehrbeginn schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren

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