Die Fachstelle Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz prüft, welche Betriebe oder Betriebsteile unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe fallen. Zu prüfende Betriebe werden den kantonalen Behörden von der SUVA oder vom SECO gemeldet oder sie werden im Plangenehmigungs- und Baubewilligungsverfahren von Neu- oder Umbauten sowie bei Betriebsbesuchen ermittelt.
Damit ein Betrieb gemäss Arbeitsgesetz als industrieller Betrieb gilt, muss er spezifische Kriterien erfüllen.
Als industriell gelten Betriebe, wenn
- mehr als sechs Arbeitnehmende für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern beschäftigt werden.
- die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt wird.
- die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind.
So wird geprüft, ob ein Betrieb als industriell gilt
Schritt1
Erhebung im Betrieb
Gemeinsam mit dem Arbeitgeber ermittelt die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor anhand eines Fragebogens, ob der Betrieb oder Betriebsteil die Kriterien zur Unerstellung eines industriellen Beriebs erfüllt. Der Arbeitgeber kann dabei seine Meinung zur Frage der Unterstellung äussern.
Hinweis: Aus der Erhebung im Betrieb kann auch die Aufhebung der Unterstellung als industrieller Betrieb oder eine Mutation der Betriebsdaten resultieren.
Schritt2
Entwurf der Verfügung
Der Betrieb kann innerhalb von 30 Tagen auf den Entwurf der Verfügung im Rahmen des rechtlichen Gehörs reagieren.
Schritt3
Unterstellungsverfügung
Die Fachstelle Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verfügt definitiv die Unterstellung oder die Aufhebung der Unterstellung eines Betriebs oder Betriebsteils.
Schritt4
Betriebsordnung
Industrielle Betriebe sind verpflichtet, eine Betriebsordnung zu erstellen und betriebsintern zu publizieren.