Personen mit Ausweis S können in der Schweiz arbeiten. Dies muss dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) gemeldet werden. Bei der Jobsuche werden sie von der Regionalen Arbeitsvermittlung unterstützt.
Mit Beschluss des Bundesrates vom 22. Oktober 2025 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Schutzbedürftige nicht mehr bewilligungspflichtig, sondern nur noch meldepflichtig. Obwohl die entsprechende Verordnung erst per 1. Dezember 2025 in Kraft tritt, ist es für Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende bereits ab dem 23. Oktober 2025 möglich, die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit über «EasyGov.swiss», den Online-Schalter für Unternehmen, oder das «Formular zur Meldung der Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit» zu melden. Die Meldung hat direkt beim Amt für Bevölkerungsdienste ABEV (Migrationsdienst des Kantons Bern) zu erfolgen.
Weitere Informationen: Stellenantritt mit Ausweis F, B (anerkannte Flüchtlinge) und S, Amt für Bevölkerungsdienste