Verkaufsgeschäfte müssen die allgemeinen und erweiterten Ladenöffnungszeiten beachten, die Preisbekanntgabe bei Waren und Dienstleistungen sowie den Jugendschutz bei der Abgabe von Alkohol und Tabak. Wenn das Verkaufspersonal an Sonntagen arbeitet, ist dafür eine Bewilligung erforderlich.
Allgemeine Ladenöffnungszeiten
Generell gelten folgende Ladenöffnungszeiten (ausgenommen sind Apotheken, Ausstellungen, Galerien und Veranstaltungen):
- Montag bis Freitag von 6 bis 20 Uhr
- Samstag von 6 bis 17 Uhr (gilt auch für Tage vor Feiertagen)
Einmal pro Woche (Montag bis Freitag) ist ein Abendverkauf bis 22 Uhr erlaubt.
Erweiterte Ladenöffnungszeiten
Täglich von 6 bis 22 Uhr:
- Tankstellen und Tankstellenshops bis zu 120 m2 Verkaufsfläche
- Kioske, die vor allem Tabakwaren, Süssigkeiten und Zeitungen / Zeitschriften verkaufen
- Milchannahmestellen mit Verkaufsgeschäft
- Videotheken, die Bild- und Tonträger verleihen oder verkaufen
Ladenöffnung im Tourismus
Die Geschäfte in den Tourismusorten können an allen Tagen bis 22.30 Uhr öffnen.
Sonn- und Feiertage
An den hohen Festtagen (Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag sowie Weihnachten) ist die Öffnung untersagt. Den Sonntagen gleichgestellt sind die öffentlichen Feiertage (Neujahrstag, 2. Januar, Oster- und Pfingstmontag, 1. August und 26. Dezember). Folgende Geschäfte können von 6 bis 18 Uhr offen sein:
- Bäckereien, Confiserien, Metzgereien, Milchhandlungen
- andere Lebensmittelschäfte bis maximal 120m2 Verkaufsfläche
- Blumengeschäfte
- alle weiteren Geschäfte in der unteren Altstadt von Bern
Für alle anderen Verkaufsgeschäfte sind zwei Sonntagsverkäufe im Jahr erlaubt. Der Kanton legt dafür mit den Gemeinden vier Sonntage fest. Jedes Geschäft kann zwei Sonntage wählen:
- Bewilligungsfreie Sonntage 2025
- Änderung der Verfügung «Bewilligungsfreie Sonntage 2025» Gemeinde Sumiswald
- Änderung der Verfügung «Bewilligungsfreie Sonntage 2025» Gemeinde Laupen
An anderen Daten brauchen Verkaufsläden eine Bewilligung vom Amt für Wirtschaft (AWI). Diese wird nur erteilt, wenn besondere Gründe für eine Ausnahme vorliegen.
Verkauf von Feuerwerk am 1. August
Für Verkaufsstände von Feuerwerk bewilligt das Amt für Wirtschaft (AWI) eine ausserordentliche Sonntagsöffnung von 10 bis 17 Uhr und für die Arbeitnehmenden die Sonntagsarbeit. Die Bewilligung gilt nicht für die Detailverkaufsgeschäfte.
Abgabe und Verkauf von Alkohol und Tabak
Im Kanton Bern gelten für den Verkauf und die Abgabe von Alkohol und Tabak folgende Altersbeschränkungen:
Alter | Nicht erlaubt | Erlaubt |
---|---|---|
bis 16 | Alkohol und Tabak | |
16 und 17 | Spirituosen* und Tabak | Bier, Wein und Obstwein |
ab 18 | Alkohol und Tabak** | |
* Als Spirituosen gelten auch Mischgetränke und Alcopops (Wodka Orange, Bacardi Breezer usw.) | ** Automaten: Tabak darf nur verkauft werden, wenn mit Jetons oder Kartenleser das Alter überprüft wird. Verkauf von Alkohol in öffentlich zugänglichen Automaten ist verboten. |
Werbeverbot für Alkohol und Tabak
Der Kanton Bern verbietet die Werbung für Alkohol und Tabak. Auf öffentlichen Strassen und Plätzen darf weder für Alkohol noch für Tabak geworben werden. Verboten sind beispielsweise Plakate zu Alkohol und Tabak oder das Verteilen von Gratismustern. Das Verbot gilt auch auf privatem Boden, wenn dieser vom öffentlichen Grund einsehbar ist.
Preisbekanntgabe
Preise müssen so angeschrieben sein, dass sie klar sind und miteinander verglichen werden können. Irreführende Preisangaben sind verboten. Die Anschreibepflicht gilt im Verkauf und für Dienstleistungen wie Restaurants, Coiffeurs, Taxis, Garagen, chemische Reinigungen, Sportbetriebe, Pauschalreisen usw.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Preisbekanntgabe
Handel mit Alkohol
Für den Handel mit alkoholischen Getränken benötigen Sie eine Bewilligung des Regierungsstatthalteramts.
Gesuch um Betriebsbewilligung Handel mit alkoholischen Getränken
Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank müssen mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anbieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge (Art. 28 GGG). Der folgende Rechner dient Ihnen, korrekte Getränkekarten zu gestalten oder bestehende Karten zu überprüfen.