Das in der Frühlingssession durch die eidgenössischen Räte genehmigte Covid-19-Gesetz ermöglicht es, dass sich der Bund in Form eines sogenannten Schutzschirms an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen mit überkantonaler Bedeutung beteiligen kann. Wenn Veranstaltungen wegen der epidemiologischen Lage abgesagt oder verschoben werden müssen, beteiligen sich Bund und Kantone an den ungedeckten Kosten. Der Bund beteiligt sich allerdings nur, sofern ein Kanton sich im gleichen Mass engagiert. Der Kanton Bern hat sich zu diesem Schritt entschlossen und stellt dafür zusammen mit den Mitteln des Bundes insgesamt 50 Millionen Franken zur Verfügung. Der Grosse Rat hat hierfür einen Rahmenkredit von 26 Millionen (25 Millionen für den Schutzschirm und eine Million für den Vollzug) gesprochen. Beitragsberechtigt sind öffentliche Veranstaltungen, die zwischen Juli 2021 und Ende April 2022 stattfinden, und an denen mehr als 1’000 Personen pro Tag teilnehmen. Mit der Kantonalen Verordnung über die Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (KMPV Covid-19) regelt der Regierungsrat nun den Schutzschirm und den Vollzug im Kanton Bern.
Unterstützung ausschliesslich für Veranstaltungen im Kanton Bern
Die Verordnung übernimmt grundsätzlich die Vorgaben des Bundes. Sie präzisiert jedoch, dass nur Veranstaltungen unterstützt werden, die im Kanton Bern selber stattfinden. Publikumsanlässe im Bereich Kultur werden unterstützt, wenn sie auch Anspruch auf Ausfallentschädigungen hätten. Im Bereich Sport haben Liga- und Cupspiele von Klubmannschaften keinen Anspruch auf Gelder aus dem Schutzschirm. Professionelle und semiprofessionelle Klubs des Mannschaftssports werden bereits durch andere Massnahmen des Bundes vor übermässigen finanziellen Schäden durch das Coronavirus geschützt. Überkantonale mobile Veranstaltungen wie beispielsweise Velo-Strassenrennen erhalten nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung.
Die verfügbaren Gelder werden in zwei Tranchen aufgeteilt: Eine für die Veranstaltungen bis Ende November 2021 und eine für diejenigen zwischen Dezember 2021 und April 2022. Gesuche sind möglichst frühzeitig einzureichen. Für Veranstaltungen ab dem 1. Oktober 2021 gilt eine Einreichefrist: diese Gesuche müssen spätestens zwei Monate vor dem Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Die erste Tranche ist mit zwei Dritteln der Finanzmittel höher dotiert als die zweite Tranche. Sollten die Mittel der ersten Tranche nicht benötigt werden, so werden sie der zweiten Tranche zugeschlagen. Innerhalb der Tranchen wird nach dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung priorisiert.
Regierungsstatthalterämter übernehmen den Vollzug
Zuständig für die Gewährung der Unterstützungsleistungen sind diejenigen Behörden, die auch die Schutzkonzepte und die Veranstaltungen selber bewilligen: die Regierungsstatthalterinnen oder Regierungsstatthalter. Sie entscheiden in einem ersten Schritt über die Zusicherung der Beteiligung des Kantons an den ungedeckten Kosten. Falls die Veranstaltung abgesagt oder verschoben wird oder nicht im geplanten Rahmen stattfinden kann, verfügen sie über die konkrete Beteiligung an den ungedeckten Kosten. Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und -statthalter sorgt für die Koordination des Vollzugs. Wie bei der Bewilligung der Veranstaltung selbst sind die Gesuche für eine Unterstellung unter den Schutzschirm bei der Gemeinde am Veranstaltungsort einzureichen. Gemäss aktuellen Schätzungen ist mit insgesamt 70 bis 100 Gesuchen zu rechnen, die sich auf den ganzen Kanton verteilen. Die Vorbereitung des Vollzugs läuft unter Hockdruck. Die Einreichung von Gesuchen soll ab Mitte Juli möglich sein.
Rahmenkredit schafft Planungssicherheit für Veranstaltungen
Der Rahmenkredit Publikumsanlässe soll den Veranstaltungsunternehmen mehr Planungssicherheit geben, denn Grossveranstaltungen brauchen längere Vorbereitungszeiten. Der Grosse Rat hat den Rahmenkredit Publikumsanlässe am 15. Juni 2021 beschlossen.