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Vogelgrippe: Das gilt für Geflügelhaltende in Kontroll- und Beobachtungsgebieten

Die Vogelgrippe hat die Schweiz erreicht. Es ist wichtig, Hausgeflügel vor einer Ansteckung zu schützen. Das grösste Ansteckungsrisiko ist der direkte Kontakt zu Wasservögeln. Daher gelten für Geflügelhaltungen, die im Kontroll- oder , Beobachtungsgebiet liegen, gesetzlich verpflichtende Massnahmen.

Liegt Ihre Geflügelhaltung im Kontroll- oder Beobachtungsgebiet?

Das Beobachtungsgebiet umfasst einen Uferstreifen von 3 km Breite um den Bielersee und den Neuenburgersee inkl. Zihlkanal und Broyekanal. Das Kontrollgebiet umfasst die Gemeinde Vinelz.

Für Geflügelhaltungen im Beobachtungsgebiet gilt

Für Geflügelhaltungen im Kontrollgebiet gilt

Beobachtungsgebiet  

Welches Gebiet umfasst das Beobachtungsgebiet?
 
Das Beobachtungsgebiet umfasst einen Uferstreifen von 3 km Breite um den Bielersee und den Neuenburgersee inkl. Zihlkanal und Broyekanal.
 
Welche Massnahmen gelten im Beobachtungsgebiet?

Alle Halterinnen und Halter von Vögeln im Beobachtungsgebiet müssen folgende Symptome bei den Vögeln einer Tierärztin / einem Tierarzt melden:

  • ausgeprägte respiratorische Symptome
  • einen Rückgang der Legeleistung
  • eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme
  • Gehäufte Todesfälle

Tierhalterinnen und Tierhalter von mehr als 100 Stück Hausgeflügel müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Geflügelhaltungen im Beobachtungsgebiet, die insgesamt 50 Vögel oder mehr halten, müssen folgende Massnahmen umsetzen (für kleinere Geflügelhaltungen sind die Massnahmen dringend empfohlen):
 
Den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln verhindern. Dazu müssen Sie:
  • Den Auslauf des Hausgeflügels auf einen geschlossenen Aussenklimabereich beschränken, oder
  • Sicherstellen, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind, oder
  • Das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist, halten.
  • Gänsevögel (Enten und Gänse) und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.

Es müssen folgende Hygienemassnahmen getroffen werden:

  • Die Anzahl Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken.
  • Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten.
  • Personen dürfen die Geflügelhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten, die nur in dieser Geflügelhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen werden. Sie müssen die Hände vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Geflügelhaltung waschen und desinfizieren.

Darf Hausgeflügel aus Tierhaltungen im Beobachtungsgebiet an Märkte oder Ausstellungen?

  • Nur, wenn alle obenstehenden Massnahmen seit mindestens 21 Tagen eingehalten sind (dies gilt für alle Geflügelhaltungen, auch wenn sie weniger als 50 Tiere halten).

Kontrollgebiet 

Welches Gebiet umfasst das Kontrollgebiet ?

  • Das Kontrollgebiet umfasst die Gemeinde Vinelz.

Welche Massnahmen gelten im Kontrollgebiet?

Im Kontrollgebiet gelten alle Massnahmen für das Beobachtungsgebiet, sowie zusätzlich:

  • alle Halterinnen und Halter von Hausgeflügel müssen den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln verhindern, Hühnervögel und Entenvögel getrennt halten und die Hygienemassnahmen einhalten, auch wenn sie weniger als 50 Stück Geflügel halten.
  • Im Kontrollgebiet gilt eine Verbringungssperre für Hausgeflügel (Hausgeflügel darf nicht aus dem Kontrollgebiet transportiert werden). Die direkte Abgabe von Tieren zur Schlachtung ist erlaubt. Die Herkunft aus dem Kontrollgebiet ist in der Gesundheitsmeldung für Hausgeflügel zu deklarieren.

Welche Vögel gehören zum Geflügel?

  • Als Geflügel gelten Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes). Dazu gehören namentlich Hühner, Truthühner, Pfauen, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel.

Weitere Informationen

  • Allgemeinverfügung des AVET vom 6. November 2025 (Anordnung Beobachtungsgebiet und Kontrollgebiet)

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