Jetzt hat wieder die Zeit begonnen, in der Rinder, Schafe, Ziegen und andere Tiere dauernd im Freien gehalten werden. Die Haltung im Freien kommt den natürlichen Bedürfnissen der Tiere weitgehend entgegen (Sozial- und Nahrungsaufnahmeverhalten, Bewegung, Beschäftigung, Klima- und Umweltreize).
Unter «dauernder Haltung im Freien» wird der dauernde Aufenthalt von Haustieren auf einer umzäunten Fläche im Freien verstanden. Die Tiere halten sich dort während 24 Stunden auf. Abzugrenzen ist diese Haltungsform von Weidegang bzw. Auslauf, bei dem die Tiere täglich in den Stall gebracht werden oder bei Bedarf kurzfristig eingestallt werden können.
Ungenügende Kenntnisse über die Anforderungen der dauernden Haltung im Freien und über die Anpassungsfähigkeit der Tiere können aber zu tierschutzrelevanten Situationen führen. Beispielsweise:
- wenn die Tiere extremen klimatischen Bedingungen, wie Hitze und starker Sonneneinstrahlung bzw. Nässe, Kälte und Wind, schutzlos ausgesetzt werden.
- wenn der Boden überbeansprucht wird und die Trittfestigkeit des Bodens (Morastbildung) nicht den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entspricht
- wenn die Tiere sich weitgehend selbst überlassen werden und nicht mehr ausreichend betreut werden.
Dies gilt im Grundsatz auch für die Haltung im Sömmerungsgebiet. Entschärft wird hier die Problematik, aber dadurch, dass im Sömmerungsgebiet eine sehr viel grössere Fläche zur Verfügung steht. Diese enthält normalerweise ausreichend natürliche Strukturen, wie Bäume, Sträucher und Felsvorsprünge, die den Tieren ermöglichen, auf die klimatischen Bedingungen zu reagieren und einen für sie passenden Aufenthaltsort zu wählen.
Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist die Tierhalterin oder der Tierhalter verpflichtet, mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.
Mit extremer Witterung werden Wetterperioden bezeichnet, die sich entweder durch Hitze und starke Sonneneinstrahlung oder Kälte in Verbindung mit Nässe und Wind auszeichnen. Aber auch hoher Insektendruck kann die Tiere in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordern.
Das gibt die Tierschutzverordnung vor
Die Tierschutzverordnung schreibt vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.
Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
Kälberiglus
Insbesondere Kälber, die in Iglus gehalten werden, können im Sommer schnell in Hitzestress geraten. Damit der Hitzestress nicht übermässig wird, muss der Tierhalter oder die Tierhalterin Massnahmen ergreifen. Schatten, möglichst viel Luftbewegung und genügend Wasser sind hier wichtig.
Weitere Informationen
Fachinformationen Tierschutz des BLV zum Witterungsschutz nach Tierarten sowie zu Kälberiglus:
Eidgenössische Tierschutzverordnung:
- Eidgenössische Tierschutzverordnung, Artikel 5, Pflege
- Eidgenössische Tierschutzverordnung, Artikel 6, Schutz vor Witterung
- Eidgenössische Tierschutzverordnung, Artikel 36, Dauernde Haltung im Freien