Logo Kanton Bern / Canton de BerneWirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Lärm von Energie- und Versorgungsanlagen

Für Lärm von Heizungen, Lüftungen, Klima- und Kälteanlagen, Beschneiungs- oder Windkraftanlagen gelten gesetzliche Grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm. Betreiber sind verpflichtet, diese Grenzwerte einzuhalten und die Umgebung vor übermässigem Lärm zu schützen. 

Vorsorgeprinzip

Es gilt das Vorsorgeprinzip: Anlagenbetreiber müssen alle Massnahmen umsetzen, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind.

Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen

Bei Wärmepumpen, Schwimmbadpumpen sowie Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen müssen die zu erwartenden Lärmimmissionen vorsorglich begrenzt werden. Mit folgenden technischen oder baulichen Möglichkeiten kann der Lärm an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg begrenzt werden:

  • Optimierung des Standorts einer Anlage
  • Verwendung von lärmarmen Verfahren
  • Abdeckungen für lärmige Maschinen und Anlagen
  • Zeitliche Regelungen der lärmintensiven Aktivitäten
  • Bau von Lärmschutzwänden

Nachträgliche Sanierungen von Anlagen, die nicht lärmschutzkonform sind, sind aufwendig. Beim Bewilligungsverfahren muss deshalb sichergestellt werden, dass der Betrieb der Anlagen der Lärmschutzverordnung (LSV) entspricht.

Beschneiungsanlagen

Beschneiungsanlagen benötigen je nach Grösse der beschneiten Fläche eine Baubewilligung. Grenzen lärmempfindliche Räume an die Beschneiungsanlage, ist eine Lärmprognose für die Baubewilligung erforderlich. Sie soll aufzeigen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschneiungsanlage die Anforderungen der Lärmschutzverordnung (LSV) während des Betriebs erfüllt.

Windkraftanlagen

Die Bestimmungen zu den Lärmemissionen von Windkraftanlagen sind in der Lärmschutzverordnung (LSV) geregelt. Diese besagt: Die Emissionen werden im Rahmen der Vorsorge soweit begrenzt, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen die von den Anlagen erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte der LSV (Anhang 6) nicht überschreiten.

Erleichterungen sind möglich:

  • Wenn die Planungswerte die Anlage unverhältnismässig belasten.
  • Wenn ein überwiegendes öffentliches und raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht.

Maschinen und Geräte

Für die Lärmemissionen von Laubbläsern, Baumaschinen usw. gibt es Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten. Der Betrieb dieser Maschinen und Geräte wird durch die örtlichen Polizeiverordnungen zeitlich eingeschränkt .

Maschinenlärmverordnung (MaLV)

Beschwerdestellen

Fühlen Sie sich als Privatperson durch den Lärm von Anlagen gestört? Wenden Sie sich an die Baupolizei der jeweiligen Gemeinde.

Rechtliche Grundlagen

In der Lärmschutzverordnung (LSV) sind die gesetzlichen Grundlagen zu Lärm geregelt.

Lärmschutzverordnung (LSV)

Anhang 6 der Lärmschutzverordnung (LSV) definiert die Grenzwerte – die sogenannten Belastungsgrenzwerte – von Industrie- und Gewerbelärm.

Belastungsgrenzwerte von Industrie- und Gewerbelärm, Lärmschutzverordnung, Anhang 6

Die Maschinenlärmverordnung (MaLV) regelt Lärmemissionen von Geräten und Maschinen (z.B. Laubbläser, Baumaschinen). Sie legt Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten fest. Das Lärmen im Freien mit Maschinen und Geräten wird ausserdem zeitlich eingeschränkt durch die Bestimmungen in den örtlichen Polizeiverordnungen.

Maschinenlärmverordnung (MaLV)

Weitere Informationen

  • Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bundesamt für Umwelt

  • Beurteilungs- und bewilligungspflichtige Betriebe und Anlagen

  • Massnahmen gegen Industrie- und Gewerbelärm, Bundesamt für Umwelt

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