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Japankäfer: Massnahmen für Landschaftsgärtnereien und Pflanzenhandel

2025 wurde im Gebiet des Thunersee-Südufers um Spiez erstmals eine kleine Population des Japankäfers nachgewiesen, 2026 auch in der Stadt Bern und Umgebung. Die Oberaargauer Gemeinden Wynau, Roggwil und Schwarzhäusern liegen zudem in der Pufferzone eines Befallsherds im Kanton Solothurn. Für Landschaftsgärtnereien und den Pflanzenhandel im Befallsherd und in der Pufferzone gelten 2026 verbindliche Massnahmen.

Unter «Pflanzenhandel» fallen Gärtnereien, Gartencenter, Baumschulen sowie Detailhändlerinnen und Detailhändler, die Pflanzen (z.B. in Töpfen) im Angebot führen.

Sind Sie unsicher, ob Sie sich im betroffenen Gebiet befinden? Hier finden Sie es heraus: betroffene Gemeinden und Karte.

Im Befallsherd

Kompost nicht aus dem Befallsherd wegführen

  • Bis auf Weiteres darf ganzjährig kein pflanzliches Kompostmaterial stammend aus dem Befallsherd herausgeführt werden. Grund ist das Verschleppungsrisiko von Japankäfer-Larven und -Eiern im Kompost.
  • Ausnahmen bedürfen zwingend einer phytosanitären Beurteilung und Bewilligung des kantonalen Pflanzenschutzdienstes (Kontakt per E-Mail oder +41 31 636 98 62).

Vorsichtsmassnahmen in der Produktion für den Pflanzenhandel

  • Das Herausführen aus dem Befallsherd und das Inverkehrbringen von Pflanzen für den Pflanzenhandel (z.B. Topfpflanzen, Pflanzen in Pflanzsäcken etc.) ist bis auf Weiteres nur erlaubt, wenn eine der nachfolgenden Situationen erfüllt ist:
    • Es wird ganzjährig in insektensicherer Infrastruktur produziert (z.B. in geschlossenen Gewächshäusern mit Insektenschutzgewebe über Öffnungen wie Fenster, Türen oder Lüftungen mit Maschenweite von max. 5 mm während der Periode 1. Juni bis 30. September 2026).
    • Pflanzen in Töpfen im Freiland müssen vom 1. Juni bis 30. September 2026 zwingend unkrautfrei gehalten werden, um die Eiablage der Japankäfer-Weibchen zu verhindern. Die Töpfe müssen zudem ganzjährig auf festem Untergrund stehen (z.B. auf versiegeltem Boden, auf einer dichten Plane oder vom Boden erhöht stehend) um zu verhindern, dass Japankäfer-Larven in die Töpfe kriechen können.
    • Bei Pflanzen, welche im Freiland im Boden produziert werden, muss der Boden über dem Wurzelballen der Pflanzen in der Periode vom 1. Juni bis 30. September 2026 zwingend unkrautfrei gehalten werden. Dies, um die Eiablage des Japankäfers zu verhindern.
    • Ziergräser (d.h. alle Pflanzen der Familie der Süssgräser, ausser der Gattung Bambus) dürfen ganzjährig ausschliesslich in insektensicherer Infrastruktur im Befallsherd produziert und gelagert werden (z.B. in geschlossenen Gewächshäusern mit Insektenschutzgewebe über Öffnungen wie Fenster, Türen oder Lüftungen mit Maschenweite von max. 5 mm zwischen 1. Juni und 30. September 2026).
  • Das Herausführen und in Verkehr bringen von im Befallsherd produzierten Rasenrollen ist ganzjährig verboten.
  • Wasserpflanzen, Schnittblumen und Kakteen sowie andere Sukkulenten sind nicht von den Einschränkungen betroffen, da sie ein sehr geringes Risiko für die Ausbreitung des Japankäfers darstellen.

Achtung: Für Betriebe mit Pflanzenpass ist diesbezüglich der eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig, Kontakt:  +41 58 462 25 50Kontakt per E-Mail.

Oberboden nicht aus dem Befallsherd herausführen

  • Bis auf Weiteres ist ganzjährig das Herausführen von Oberboden (in der Regel die obersten 30 cm Boden) aus dem Befallsherd verboten. Es gilt grundsätzlich eine Verwertungspflicht für anfallenden Oberboden, welche wenn immer möglich im Befallsherd umgesetzt werden soll.
  • Ausnahme:
    • Der Oberboden wurde während mehreren Monaten* im Befallsherd auf festem Untergrund (z.B. auf versiegelter Fläche oder mit einer dichten Plane darunter) zwischengelagert und dabei abgedeckt (mit dichter Plane oder Netz mit Maschenweite von max. 5 mm). Dieser Prozess erlaubt eine «Japankäfer-Sanierung» des Oberbodens, da die adulten Käfer wegen der Abdeckung nicht Schlüpfen können und sterben.
    • *Stichtag ist der 1. Mai:
      • Oberboden, welcher bis und mit 30. April anfällt und im Befallsherd vollständig abgedeckt zwischengelagert wurde, darf ab dem 1. September desselben Jahres aus dem Befallsherd geführt werden.
      • Oberboden, welcher ab dem 1. Mai und später in der Saison anfällt, muss innerhalb des Befallsherdes vollständig abgedeckt zwischengelagert werden und darf erst ab dem 1. September des Folgejahres aus dem Befallsherd geführt werden.
    • Vor dem Herausführen des Oberbodens aus dem Befallsherd muss vorgängig (mind. 5 Arbeitstage) bei der Fachstelle Pflanzenschutz eine schriftliche Bewilligung eingeholt werden (Kontakt per E-Mail)
      • Achtung, im Falle von zusätzlichen chemischen oder biologischen Belastungen und «eingeschränkt verwertbarem Boden» muss der Antrag auf Verbringung in eine Deponie beim Amt für Wasser und Abfall (AWA) eingereicht werden: Entsorgungsgenehmigungen via Internet (EGI).
    • Details zu den Auflagen, unter welchen Umständen Oberboden aus dem Befallsherd geführt werden darf, finden Sie hier: Auflagen für Oberboden stammend aus einem Japankäfer-Befallsherd

Die sichere Zwischenlagerung des Oberbodens im Befallsherd ist Sache der Bauherrschaft. Involvierte Landschaftsgärtnereien werden gebeten, die Bauherrschaft resp. die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Umsetzung zu unterstützen.

Rasen- und Grünflächen nicht bewässern

  • Vom 1. Juni bis 30. September 2026 gilt ein striktes Bewässerungsverbot von jeglichen Rasen- und Grünflächen, die mit Gräsern bewachsen sind. So werden Japankäfer-Weibchen daran gehindert, Eier in den feuchten Boden abzulegen.
  • Hinweis: Die Bewässerung von Beeten wie z.B. Gemüse- und Blumenbeeten, Stauden und Beerensträuchern, sowie Töpfen und Rabatten ist nicht vom Verbot betroffen. Ausschliesslich mit Gräsern bewachsene Flächen sind vom Bewässerungsverbot betroffen.

Frisches Pflanzenmaterial nicht aus dem Befallsherd bringen

  •  Vom 1. Juni bis 30. September 2026 darf kein frisches Pflanzenmaterial («Grüngut») aus dem Befallsherd geführt werden.
  • Frisches Pflanzenmaterial darf ausschliesslich dann aus dem Befallsherd herausgeführt werden, wenn dieses vorgängig gehäckselt (max. 5 cm Länge) und beim Transport insektensicher abgedeckt wird (Maschenweite max. 5mm). Die anschliessende Lagerung des gehäckselten frischen Pflanzenmaterials ausserhalb des Befallsherdes muss in einer insektensicheren Infrastruktur erfolgen (möglichst geschlossene Lagerung oder möglichst vollständig abgedeckt mit einer Maschenweite von max. 5 mm) und die Verarbeitung des Materials muss innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen.
  • Frisches Pflanzenmaterial, das komplett geschlossen transportiert wird (z.B. in einer Pressmulde, Deckelmulde oder einem vergleichbar sicheren System) und anschliessend ausserhalb des Befallsherdes geschlossen gelagert (z.B. in einer Halle mit Doppeltor oder in einer anderen geschlossenen Anlage mit vergleichbarer Sicherheit) und welches innerhalb von fünf Arbeitstagen verarbeitet wird ausserhalb des Befallsherdes, muss nicht zwingend gehäckselt werden für den Transport ausserhalb des Befallsherdes.

Diese Tabelle gibt für Ihren Befallsherd an, wie Sie ihr Grüngut sicher entsorgen können:

Massnahmen für Privatpersonen im Befallsherd
Befallsherd Grüngutabfuhr über Gemeinde Selbstständige Grüngut-Entsorgung Spezialfall Neophyten
Bern (Stadt) Wie bisher: Gemeinde sorgt für sichere Entsorgung (z.B. über grüne Container).

Wenn immer möglich Verwertung innerhalb Befallsherd, ansonsten insektensicher abgedeckt in die BEGA Köniz.

Adresse: BEGA Köniz, Gummerslochstrasse 40, 3098 Köniz

Über die Kehrichtentsorgung sicher entsorgen.
Köniz Wie bisher: Gemeinde sorgt für sichere Entsorgung (z.B. über grüne Container).

Wenn immer möglich Verwertung innerhalb Befallsherd, ansonsten insektensicher abgedeckt in die BEGA Köniz.

Adresse: BEGA Köniz, Gummerslochstrasse 40, 3098 Köniz

Über die Kehrichtentsorgung sicher entsorgen.
Spiez & Wimmis Wie bisher: Gemeinde sorgt für sichere Entsorgung (z.B. über grüne Container). Nur im Biomassezentrum Spiez.

Adresse: Biomassezentrum Spiez, Schluckhals, 3700 Spiez
Im AVAG-Entsorgungszentrum Wimmis oder direkt über die Kehrichtabfuhr der Gemeinde.

Adresse: 
AVAG-Entsorgungszentrum Wimmis, Steinigand, 3752 Wimmis

In der Pufferzone

Vorsichtsmassnahmen in der Produktion für den Pflanzenhandel

Das Herausführen aus der Pufferzone und das Inverkehrbringen von Pflanzen für den Pflanzenhandel (z.B. Topfpflanzen, Pflanzen in Pflanzsäcken etc.) ist ab sofort bis auf Weiteres nur erlaubt, wenn eine der nachfolgenden Situationen erfüllt ist:

  • Es wird ganzjährig in insektensicherer Infrastruktur produziert (z.B. in geschlossenen Gewächshäusern mit Insektenschutzgewebe über Öffnungen wie Fenster, Türen oder Lüftungen mit Maschenweite von max. 5 mm während der Periode 1. Juni bis 30. September 2026).
  • Pflanzen in Töpfen im Freiland müssen vom 1. Juni bis 30. September 2026 zwingend unkrautfrei gehalten werden, um die Eiablage der Japankäfer-Weibchen zu verhindern. Die Töpfe müssen zudem ganzjährig auf festem Untergrund stehen (z.B. auf versiegeltem Boden, auf einer dichten Plane oder vom Boden erhöht stehend) um zu verhindern, dass Japankäfer-Larven in die Töpfe kriechen können.
  • Bei Pflanzen, welche im Freiland im Boden produziert werden, muss der Boden über dem Wurzelballen der Pflanzen in der Periode vom 1. Juni bis 30. September 2026 zwingend unkrautfrei gehalten werden. Dies, um die Eiablage des Japankäfers zu verhindern.
  • Ziergräser (d.h. alle Pflanzen der Familie der Süssgräser, ausser der Gattung Bambus) dürfen ganzjährig ausschliesslich in insektensicherer Infrastruktur produziert und gelagert werden (z.B. in geschlossenen Gewächshäusern mit Insektenschutzgewebe über Öffnungen wie Fenster, Türen oder Lüftungen mit Maschenweite von max. 5 mm zwischen 1. Juni und 30. September 2026).

Wasserpflanzen, Schnittblumen und Kakteen sowie andere Sukkulenten sind nicht von den Einschränkungen betroffen, da sie ein sehr geringes Risiko für die Ausbreitung des Japankäfers darstellen.

  • Achtung: Für Betriebe mit Pflanzenpass ist diesbezüglich der eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig, Kontakt:  +41 58 462 25 50Kontakt per E-Mail.
  • Transporte von Pflanzen wie z.B. Topfpflanzen von der Pufferzone in den Befallsherd hinein unterliegen keinen speziellen Einschränkungen.

Frisches Pflanzenmaterial nicht aus der Pufferzone bringen

  •  Vom 1. Juni bis 30. September 2026 darf kein frisches Pflanzenmaterial («Grüngut») aus der Pufferzone herausgeführt werden.
  • Frisches Pflanzenmaterial darf ausschliesslich dann aus der Pufferzone herausgeführt werden, wenn dieses vorgängig gehäckselt (max. 5 cm Länge) und beim Transport insektensicher abgedeckt wird (Maschenweite max. 5mm). Die anschliessende Lagerung des gehäckselten frischen Pflanzenmaterials ausserhalb der Pufferzone muss in einer insektensicheren Infrastruktur erfolgen (möglichst geschlossene Lagerung oder möglichst vollständig abgedeckt mit einer Maschenweite von max. 5 mm) und die Verarbeitung des Materials muss innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen.
  • Frisches Pflanzenmaterial, das komplett geschlossen transportiert wird (z.B. in einer Pressmulde, Deckelmulde oder einem vergleichbar sicheren System) und anschliessend ausserhalb der Pufferzone geschlossen gelagert (z.B. in einer Halle mit Doppeltor oder in einer anderen geschlossenen Anlage mit vergleichbarer Sicherheit) und welches innerhalb von fünf Arbeitstagen verarbeitet wird ausserhalb der Pufferzone, muss nicht zwingend gehäckselt werden für den Transport ausserhalb der Pufferzone.

Transporte von frischem Pflanzenmaterial von der Pufferzone hinein in den Befallsherd unterliegen keinen speziellen Einschränkungen. Es gilt die Devise «Frisches Pflanzenmaterial hinein führen geht immer, heraus jedoch nicht ohne weiteres».

Suche

Hinweis: Geben Sie Ihre Gemeinde in der Suchleiste ein, um zu erfahren, wohin Sie das Grüngut bringen dürfen. Für die Region Thunersee-Süd suchen Sie nach «Thunersee-Südufer» und für die betroffenen Gemeinden im Oberaargau nach «Wynau». Für diese Regionen gibt es jeweils nur eine Entsorgungsstelle.

Befinden Sie sich im betroffenen Gebiet?

Vom Befallsherd betroffene Gemeinden:

  • Thunersee-Südufer: Spiez, Wimmis.
  • Stadt Bern und Umgebung: Bern (Stadt), Köniz.

Von der Pufferzone betroffene Gemeinden:

  • Thunersee-Südufer: Thun, Spiez, Wimmis, Reutigen, Erlenbach im Simmental, Diemtigen, Reichenbach im Kandertal, Aeschi bei Spiez, Krattigen, Amsoldingen, Stocken-Höfen, Leissigen.
  • Stadt Bern und Umgebung: Allmendingen, Belp, Bern (Stadt), Bolligen, Bremgarten bei Bern, Frauenkappelen, Ittigen, Kehrsatz, Kirchlindach, Köniz, Meikirch, Muri b. Bern, Ostermundigen, Stettlen, Vechigen, Wald, Wohlen b. Bern, Worb, Zollikofen.
  • Oberaargau: Wynau, Roggwil, Schwarzhäusern.

Wichtig: Viele Gemeinden sind nur teilweise vom Befallsherd oder der Pufferzone betroffen. Massgebend ist das auf der Karte abgebildete Gebiet.

Kartenmaterial

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