Eine Fachbewilligung berechtigt Sie zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft. Ab 2026 werden die Fachbewilligungen in digitaler Form ausgestellt. Damit Ihre Fachbewilligung gültig bleibt, müssen Sie diese bzw. Ihren Ausbildungsabschluss zwischen dem 3. Januar 2026 und dem 30. Juni 2026 in ein zentrales Bundesregister eintragen lassen.
Rechtliche Grundlagen
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) Art. 7 und Art. 10:
- Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft braucht es eine Fachbewilligung.
- Wer eine Fachbewilligung besitzt und entsprechend tätig ist, muss sich regelmässig über den Stand der besten fachlichen Praxis informieren und sich weiterbilden.
- Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Pflanzenschutzmittel nur verwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet werden.
Anerkannte Abschlüsse
Bis zum 31. Dezember 2026 ist Ihre bisherige Fachbewilligung gültig, sofern diese oder Ihr Ausbildungsabschluss von einer registrierten Bildungsinstitution oder einer landwirtschaftlichen Schule ausgestellt wurde.
2026: Wie tausche ich meine Fachbewilligung um?
Beispiele:
- Lehre als Landwirtin oder Landwirt
- Diplom als Meisterlandwirtin oder -landwirt
- Diplom / Bachelor / Master in Agronomie HAFL/SHL
- Bachelor / Master in Agrarwissenschaften ETHZ
- KEIN fachbewilligungsanerkannter Abschluss: Der Nebenerwerbskurs, die Lehre als Agrarpraktikerin, als Agrarpraktiker und Bäuerinnenschule.

Was ändert sich ab 2026?

Digitalisierung:Damit Ihre Fachbewilligung weiterhin gültig bleibt, müssen Sie diese bzw. Ihren Ausbildungsabschluss zwischen dem 3. Januar 2026 und dem 30. Juni 2026 in das FABE-Register hochladen. Einen Film zum genauen Vorgehen finden Sie hier:
Bei Fragen zur Digitalisierung wenden Sie sich bitte an die Hotline des Fachbewilligungs-Registers: 0848 233 233 (ab 5. Januar 2026)
Weiterbildung:
Die digitalisierten Fachbewilligungen sind 5 Jahre (3 Jahre bei Abschluss vor 1. Januar 2000) gültig. Ihre Gültig-keit kann um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Inhaberin, der Inhaber die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsstunden absolviert. Achtung: Bei Fachbewilligungs-Abschlüssen, welche vor dem 1. Januar 2000 gemacht wurden, dauert der erste Weiterbildungszyklus nur drei Jahre. Danach gelten für alle fünf Jahre.
Kauf von Pflanzenschutzmitteln:
Ab 1. Januar 2027 ist der Kauf von PSM für die berufliche oder gewerbliche Verwendung nur gegen Vorweisen einer gültigen Fachbewilligung möglich: Dank dem digitalen Nachweissystem mit QR-Code können die Händlerinnen und Händler die Gültigkeit einer Bewilligung in Echtzeit überprüfen.
Weitere Informationen zur Fachbewilligung:
Erwerb der Fachbewilligung zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Falls Sie noch nicht im Besitz einer Fachbewilligung sind (z. B. Abschluss Nebenerwerbskurs), können Sie die Fachbewilligungsprüfung im Rahmen eines Fachbewilligungskurses vorbereiten.
Am INFORAMA finden diverse Fachbewilligungskurse mit separater Prüfung statt: Kurse | INFORAMA
Ab dem Jahr 2026 gibt es 2 verschiedene Fachbewilligungen für die Landwirtschaft:
- Fachbewilligung Landwirtschaft (Ausbringung sämtlicher Pflanzenschutzmittel, 8h Weiterbildung)
- Fachbewilligung spezielle Bereiche (Ausbringung von Herbiziden mit der Rückenspritze, 4h Weiterbildung)
Zuständige Stellen
- Fachbewilligungs-Prüfung: Fachstelle Pflanzenschutz
- Fachbewilligungs-Kurse: INFORAMA
- Ausstellen & Entzug der Fachbewilligung, Fachbewilligungs-Register, gesetzliche Grundlagen: BAFU (Bundesamt für Umwelt)
Weitere Informationen
SR 814.812.35 - Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über die Fachbewilligung für die Ver-wendung von Herbiziden in speziellen Bereichen (VFB-SB) | Fedlex (inkrafttreten 1. Januar 2026)
2026: Wie tausche ich meine Fachbewilligung um?
Ich bin eine Fachperson und besitze eine Fachbewilligung PSM
SR 814.81 – ChemRRV vom 18. Mai 2005 | Fedlex
SR 814.812.34 – VFB-LG des UVEK vom 28. Juni 2005 | Fedlex (gültig bis Ende 2025)
SR 814.812.34 - Verordnung des UVEK vom 24. November 2024 | Fedlex (Inkrafttreten 1. Januar 2026)
Informationen Fachbewilligung für Grünland-Betriebe ab 2026