Die Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Angelfischerei
Ja. Während der Zeit vom 16. bis 31. März sind Tages- und Wochenpatente nur in Seen, Bergseen und Stauseen gültig.
In Fliessgewässern darf in dieser Zeit mit einem Kurzzeitpatent (Tages- oder Wochenpatent) nicht gefischt werden.
Ja, er muss aber in Ihrem Namen ein Kundenkonto eröffnen (erfordert eigene E-Mail Adresse).
Ja. Wer keine Kreditkarte besitzt oder nicht damit bezahlen will, muss sein Patent in einer Agentur beziehen.
VISA, MasterCard, PostFinance, Twint
Internetbenutzerinnen und Internetbenutzer drucken das Patent (nur erste Seite) nochmals aus.
Jede Agentur kann Ihr Patent erneut ausdrucken.
Bitte wenden Sie sich ans Fischereiinspektorat des Kantons Bern.
Melden Sie sich im E-Shop mit Ihrem Benutzernamen und Passwort an. Unter Bestellungen können Sie Ihr Patent erneut ausdrucken.
Nein, Sie können ihre Patente in allen Agenturen lösen.
Ja, das ist sowohl per Internet über den Webshop mit dem Login des Jahrespatentinhabers als auch in einer Agentur jederzeit möglich (Öffnungszeiten beachten).
Ja – Sie können analog dem Gastpatent nachträglich eine separate Köderfischfangbewilligung lösen. Im Internet über den Webshop mit dem Login des Jahrespatentinhabers oder in einer Agentur (Öffnungszeiten beachten).
Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt. Jugendkarteninhaberinnen und -inhaber unter 10 Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr vollendet hat und selbst im Besitz eines Patentes ist.
Auszubildenden wird ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 17. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen, eine Ausbildungskarte erteilt.
Auch Kinder und Jugendliche / Auszubildende, die ein Langzeitpatent erwerben wollen, müssen einen Sachkundenachweis (SaNa) vorlegen können. Alternativ kann im Rahmen eines Gastpatentes ein Kind mitgenommen werden.