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Schwangerschaft und Mutterschaft während der Arbeitslosigkeit

Während Ihrer Schwangerschaft erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld. Nach der Geburt haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (MSE).

Das müssen Sie wissen

Schwangerschaft

  • Informieren Sie Ihre Beraterin oder Ihren Berater der Regionalen Arbeitsvermittlung so früh wie möglich über Ihre Schwangerschaft. 
  • Während der Schwangerschaft erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld. 
  • Sie müssen Ihre Beratungstermine bei der Regionalen Arbeitsvermittlung weiterhin wahrnehmen, sich für Stellen bewerben und Ihre Bemühungen fristgerecht einreichen.
  • Zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin müssen Sie keine Arbeitsbemühungen mehr nachweisen. 
  • Bei einer Arbeitsunfähigkeit während Ihrer Schwangerschaft erhalten Sie während maximal 30 Kalendertagen Arbeitslosengeld.
    Mehr Informationen zu Krankheit während der Arbeitslosigkeit

Nach der Geburt

  • Ab dem Tag der Geburt haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung für 98 Tage. Diese entspricht in der Regel 80 % des früheren Lohns. 
  • Die Entschädigung wird im Rahmen der Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt. 
  • Während dieser Zeit sind Sie von der Stellensuche befreit.

Das müssen Sie tun nach der Geburt

Schritt
1

MSE-Antragsformular ausfüllen

Füllen Sie das Online-Formular aus:

Online-Formular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung, AHV-/IV-Stelle

Wichtig: Reichen Sie den Antrag so bald wie möglich nach der Geburt ein. So gibt es keine Verzögerungen bei der Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung.

 

Schritt
2

MSE-Abrechnung an Arbeitslosenkasse senden

Mit der Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung erhalten Sie eine MSE-Taggeldabrechnung. Reichen Sie die Taggeldabrechnung bei Ihrer Arbeitslosenkasse ein. 

Weitere Informationen 

  • Ausgleichskasse des Kantons Bern

  • Flyer «Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft», AVA Amt für Arbeitslosenversicherung

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