Hier finden Sie die wichtigsten Antworten auf die häufigsten Fragen zur neuen Messpflicht von kleinen Holzfeuerungen. Das sind Holz- und Kohle-Zentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70kW und gewerblich genutzte Backöfen.
Feinstaubproblematik: Es gibt immer noch Grenzwert-Überschreitungen beim Feinstaub. Die Holzfeuerungen tragen dazu zu ca. 1/3 bei.
Öl- und Gasfeuerungen, grosse Holzfeuerungen (mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 70 kW) sowie Restholzfeuerungen unterliegen bereits der Messpflicht. Seit dem 1. November 2019 wird nun die Vollzugslücke bei den kleinen Holzfeuerungen geschlossen.
Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis einschliesslich 70kW muss alle vier Jahre eine Emissionsmessung durchgeführt werden. Restholzfeuerungen werden alle zwei Jahre zur Emissionsmessung aufgeboten.
Holzfeuerungen sind zwar CO2-neutral und damit klimafreundlich. Die Problematik bezüglich Feinstaub ist hiervon jedoch unabhängig und bleibt somit bestehen. Wirklich umweltfreundlich sind Holzfeuerungen erst dann, wenn sie keinen übermässigen Feinstaubausstoss verursachen.
Es werden zwei Arten von Messungen und Kontrollen vorgenommen:
- Visuelle Aschen- und Brennstoffkontrolle, kontrolliert werden Brennstoff und Brennraum.
- Messung von Kohlenmonoxid (CO) sowie Feinstaub (bei Restholzfeuerungen und gewerblich genutzten Backöfen im Fall von Abnahme- und Klagemessungen).
Beide Bereiche sind rechtlich voneinander getrennt. Aus diesem Grund werden Messung und Brennstoffkontrolle separat verrechnet und – je nach Situation – auch getrennt voneinander ausgeführt.
Im Fall einer Grenzwertüberschreitung wird eine Sanierung der Anlage nur dann verfügt, wenn einfache Massnahmen nicht ausreichen.
Sollte eine Sanierung nötig sein, kann diese innerhalb einer Frist von 8 Jahren vorgenommen werden. Bei massiven Grenzwertüberschreitungen wird diese Frist gekürzt.
Die Gebühren (exkl. MwSt) sind in der kantonalen Gebührenverordnung (GebV) festgelegt und betragen:
- CHF 260 für die Messung einer handbeschickten Anlage
- CHF 240 für die Messung einer automatisch beschickten Anlage
- CHF 35 für eine zusätzliche Staubmessung
- Die Kantonsgebühr von CHF 16 wird ausschliesslich für periodische Messungen erhoben (nicht jedoch für Abnahme-, Nach- und Klagemessungen)
Nein, bis voraussichtlich 2025 sind die Messpersonen fix zugewiesen. Welches Unternehmen für Ihre Gemeinde zuständig ist, finden Sie in der Gemeindeliste.
Grundsätzlich ja. Da im ersten Turnus Information und Beratung im Vordergrund stehen, empfehlen wir, dass zumindest bei der ersten Messung eine verantwortliche Person mit dabei ist.
Ausserdem ist insbesondere bei von Hand befeuerten Anlagen (Stückholz-Feuerungen) das korrekte Beladen und Anfeuern wesentlich für ein gutes Messergebnis. Aus diesem Grund ist es für die Messperson wichtig, Sie bei beiden Vorgängen begleiten zu können. Bei automatisch befeuerten Anlagen (Pellets-, Schnitzel-Feuerungen) ist dies weniger relevant.
Sollten Sie aus triftigen Gründen verhindert sein, nehmen Sie bitte mit dem zuständigen Kontrolleur bzw. der zuständigen Kontrolleurin Kontakt auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Welches Unternehmen für Ihre Gemeinde zuständig ist, finden Sie in der Gemeindeliste.
Grundsätzlich ja. Andere Feuerungen wie etwa Öl- und Gasfeuerungen, grosse Holzfeuerungen sowie Restholzfeuerungen werden bereits seit mehreren Jahrzehnten kostenpflichtig gemessen. Ausschlaggebender für die Konkurrenzfähigkeit sind jedoch die Brennstoffkosten, die von Jahr zu Jahr variieren können.
Vergleich verschiedener Energieträger im Kassensturz (26.02.2019)
Ja. Damit die Messung mit einem möglichst guten Ergebnis abgeschlossen werden kann, müssen Sie bitte folgende Punkte beachten:
- Bei handbeschickten Anlagen achten Sie darauf, dass der Wärmespeicher noch etwa die Hälfte der gesamten Wärmemenge aufnehmen kann oder im kalten Zustand ist. So kann die während der Messung produzierte Wärme ebenfalls gespeichert werden. Das Befeuern der Anlage wird durch Sie vorgenommen. Stellen Sie dafür am Messtermin genügend und geeignetes Holz bereit.
- Automatisch beschickte Holzfeuerungen (Pellets-, Schnitzel-Feuerungen) können an der betriebswarmen Anlage gemessen werden. Daher müssen Sie hier nichts Spezielles beachten.
Weiterhin muss zum Messtermin ausreichend geeignetes Holz vorhanden sein.