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Jagdzeiten

Die Jagd dauert im Kanton Bern vom 2. August bis am 28. Februar. Die intensivste Jagdphase ist im Oktober und November, wenn am Montag, Mittwoch und Samstag auch Rehe gejagt werden dürfen.

Übersicht

Donnerstagsjagd Reh

Die Rehjagd am Donnerstag wird erlaubt, wenn das Wild untragbare Schäden am Wald anrichtet. Sie gilt jeweils für eine Jagdsaison in den festgelegten Gebieten.

Vorschriften für die Donnerstagsjagd Reh

  • Wer an einer Donnerstagsjagd teilnehmen will, meldet sich beim zuständigen Wildhüter bis am Vortag (Mittwoch) mit Angabe des Jagdgebiets an.
  • Erlaubt ist die Ansitz- und Pirschjagd ohne Einsatz von Jagdhunden. Gegenseitiges Zudrücken ist verboten.
  • Ansonsten gelten die allgemeinen Jagdvorschriften.

Jagdgebiete für die Donnerstagsjagd Reh

Wildraum 1

Wildraum 7

Wildraum 10

Donnerstags- und Samstagsjagd Gämse

Wildraum 5: Jagd von Geissen (A2) und Jährlingen (A3/A4) an allen Donnerstagen und Samstagen im Perimeter des Wald-Wild-Konzeptes Napf im Oktober gestattet, soweit Kontingent nicht erreicht (Art. 10 Abs. 3 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV; BSG 922.111). Die Karten mit den Grenzverläufen finden Sie unten. Voraussetzung zur Teilnahme ist ein gültiges Patent A im Jahr 2026 sowie Gebietskenntnis. Erlegte Tiere werden nicht dem persönlichen Gämsjagdkontingent angerechnet, sondern können zu einem reduzierten Preis erworben werden (50 CHF Grundgebühr + 4 CHF pro kg).

Wer Interesse an der Teilnahme hat, meldet sich jeweils bis am Mittwochabend telefonisch beim zuständigen Wildhüter. Dieser teilt den Jagenden ein Gebiet zu. Darüber hinaus gelten die ordentlichen Jagdvorschriften.

Jagdgebiete für die Donnerstags- und Samstagsjagd Gämse

Jagdgebiete für die Donnerstags- und Samstagsjagd Gämse

Schongebiet für den Gämsbock

Für die Jagdperioden 2023 bis 2027 bleibt das Schongebiet Achsetberg-Elsigen (Gemeinde Frutigen) bestehen. In diesem Gebiet dürfen keine männlichen Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährlinge) erlegt werden.

Keine Jagdtage sind

  • Sonntage
  • Weihnachten (25. und 26. Dezember)
  • Jahreswechsel (1. und 2. Januar)
  • vorgeschriebene Schontage

Im Oktober und November darf tagsüber am Dienstag, Donnerstag und Freitag nicht gejagt werden. Ausnahme ist die Donnerstagsjagd in Gebieten mit untragbaren Wildschäden.

Jagen in der Nacht während der Vollmondperiode

Vom 16. November bis Ende Februar dürfen Jägerinnen und Jäger sechs Tage vor und vier Tage nach Vollmond bestimmte Tiere jagen, wenn sie sich beim Wildhüter für die Nachtansitzjagd angemeldet haben.

Kormoranjagd an Hotspot-Gewässerabschnitten

Im Rahmen des Kormoranmanagements des Kantons Bern wurde ein Zwölf-Punkte-Plan erarbeitet: Nebst der Umsetzung von Massnahmen zur Verbesserung der Umweltbedingungen für Fischarten und Massnahmen in der Fischerei, wird der Eingriff in den Sommerbestand (Brutkolonien) des Kormorans geprüft. Weiter soll der Winterbestand verstärkt in den jagdlichen Fokus genommen werden (Lösungen zum Umgang mit dem Kormoran).

Da der Kormoran ein Zugvogel ist und an den nördlichen Gewässern Europas in seinem Bestand stark angestiegen ist, füllt sich unser Winterbestand jährlich wieder auf. Eine anhaltende Reduktion des Winterbestandes ist deshalb ausgeschlossen. Ein erhöhter Jagddruck kann die Kormorane jedoch von bestimmten Gewässern fernhalten.

Das Fischereiinspektorat hat Gewässerabschnitte als sogenannte „Hotspots“ ausgewiesen, da dort bedrohte Fischarten vorkommen:

Eine wichtige Massnahme besteht darin, die reguläre Jagd auf diese „Hotspots“ zu konzentrieren und dort zu intensivieren. Ein erhöhter Jagddruck zielt darauf ab, die Kormorane von diesen Gewässerabschnitten fernzuhalten.

Jägerinnen und Jäger, welche sich der Kormoranjagd widmen, werden gebeten, verstärkt in diesen Gewässerabschnitten zu jagen.

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