Logo Kanton Bern / Canton de BerneWirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Grossverbraucher

Das Grossverbrauchermodell des Kantons verpflichtet Unternehmen mit hohem Energieverbrauch, ihre Energieeffizienz zu steigern und den Ausstoss von COzu reduzieren. Damit leisten diese Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Energie- und Klimastrategien von Kanton und Bund.

Als Grossverbraucher gelten Energieverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von über 5 GWh oder einem Elektrizitätsverbrauch von über 0.5 GWh pro Verbrauchsstätte. Gemäss kantonalem Energiegesetz sind sie verpflichtet, ihre Energieeffizienz systematisch zu analysieren und wirtschaftlich sinnvolle Massnahmen umzusetzen.

Das Grossverbrauchermodell (GVM) bietet den Firmen drei Varianten für die Umsetzung. Sie wählen selbst, welche Lösung für ihr Unternehmen die optimale ist:

  • Universalzielvereinbarung (UZV): Wird mit dem Bund unter Einbezug eines zertifizierten Energieberaters abgeschlossen. Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von zehn Jahren. Die UZV ist Voraussetzung für die Rückerstattung der CO2-Abgabe und des Netzzuschlags. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) hat jederzeit Einsicht in die Vereinbarung. 
  • Kantonale Zielvereinbarung (KZV): Wird mit dem AUE des Kantons Bern abgeschlossen. Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von zehn Jahren. Eine KZV berechtigt weder zur Rückerstattung der CO2-Abgabe noch des Netzzuschlags.
  • Energieverbrauchsanalyse (EVA): Bei einer EVA wird der Energieverbrauch analysiert und die geeigneten Energieeffizienzmassnahmen definiert. Das Unternehmen setzt die wirtschaftlichen Massnahmen innerhalb von drei Jahren um. Eine EVA berechtigt weder zur Rückerstattung der CO2-Abgabe noch des Netzzuschlags.

Zielvereinbarungen und Energieverbrauchsanalysen werden im Zielvereinbarungs- und Monitoring-Tool (ZVM-Tool) des Bundes dokumentiert und überwacht.

ZVM-Tool (BAFU/BFE)

So gehen Sie vor

Schritt
1

Deklaration Grossverbraucher

Online-Formular ausfüllen und Status Grossverbraucher bestätigen. Die Eingabefrist endet jeweils am 31. August des laufenden Jahres.

Schritt
2

Deklaration Umsetzungsvariante

Für die Wahl der Umsetzungsvariante (UZV, KZV, EVA) bieten Fachpersonen oder die «Entscheidungshilfe» Unterstützung.

  • Merkblatt Entscheidungshilfe (folgt im Juli 2025)

Im ZVM-Tool des Bundes registrieren, die Zielvereinbarung auf Basis der gewählten Variante erstellen und den Status auf «in Bearbeitung» setzen. Hierzu ist die Zuweisung der beratenden Fachperson erforderlich.

Die Frist zur Deklaration der gewählten Variante endet jeweils am 31. Oktober des laufenden Jahres.

Schritt
3

Ausarbeitung Umsetzungsvariante

Unter Einbezug der Fachperson die entsprechende Variante ausarbeiten und im ZVM-Tool zur Prüfung einreichen. Die Eingabefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres.

Schritt
4

Freigabe und Inkraftsetzung

Die eingereichten Unterlagen werden von Kanton/Bund geprüft. Anschliessend werden die umzusetzenden Massnahmen

  • UZV (GVM, RNZ, CO2): je nach Variante vom BFE freigegeben, in einem Vertrag zwischen Bund und Grossverbraucher vereinbart oder vom Bund verfügt und sind innert zehn Jahren umzusetzen. und sind innert zehn Jahren umzusetzen.
  • KZV: in einem Vertrag zwischen Kanton und Grossverbraucher vereinbart und sind innert zehn Jahren umzusetzen.
  • EVA: vom Kanton verfügt und sind innert drei Jahren umzusetzen.

Zur Inkraftsetzung ist nach Erhalt der Verfügung oder des Vertrags die Umsetzungsvariante im ZVM-Tool durch den Grossverbraucher freizugeben.

Schritt
5

Monitoring

Das jährliche Monitoring ist jeweils bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres im ZVM-Tool einzureichen. Bei der EVA ist dies lediglich bis zum Abschluss der letzten Massnahme während des dreijährigen Umsetzungszeitraums erforderlich.

Umsetzungsvarianten im Detail

Weitere Informationen

  • Energiepolitik der Kantone – Grossverbrauchermodell

  • Zielvereinbarung Energieeffizienz BFE/BAFU

  • Cleantech Agentur Schweiz act

  • Energie-Agentur der Wirtschaft EnAW

Rechtliche Grundlagen

Seite teilen