Mit der Anpassung der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes vom 31. März 2021 wird die Härtefallunterstützung für grosse Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken deutlich ausgebaut. Neu können solche Unternehmen in der Regel bis zu fünf Millionen und unter Erfüllung von zusätzlichen Voraussetzungen bis zu zehn Millionen Franken Härtefallunterstützung (à-fonds-perdu) beantragen. Die Beiträge werden vollständig vom Bund finanziert, der Kanton trägt die Vollzugskosten.
Der Kanton Bern muss die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen zwingend in kantonales Recht überführen. Der Regierungsrat hat darum die kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie angepasst. Sie wird am Donnerstag, den 6. Mai 2021, in Kraft gesetzt. Ebenfalls angepasst hat der Regierungsrat die Regelungen für Unternehmen, die zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 gegründet wurden. Sie sind nun ebenfalls antragsberechtigt.
Effektive Fixkosten mit Bundespauschalen als Obergrenzen der Berechnungsgrundlage
Für die Unterstützung grosser Unternehmen sieht die Bundeslösung kein national einheitliches Vorgehen bei der Beitragsbemessung vor. Zwar legt sie pauschale Fixkostenanteile am Umsatz in drei Kategorien fest. Diese können jedoch von den Kantonen angepasst werden, um eine Überentschädigung zu vermeiden. Bereits in der Konsultation hatte sich der Regierungsrat gegen Pauschalen für grosse Unternehmen ausgesprochen. Der Regierungsrat befürchtet, dass mit einer Einteilung in nur drei pauschale Fixkostenkategorien viele Unternehmen eine zu hohe oder zu tiefe Unterstützung erhalten.
Der Regierungsrat hat verschiedene Varianten für die Umsetzung geprüft und entschieden, die Höhe der Beiträge für grosse Unternehmen gemäss dem bisherigen kantonalen Verfahren festzulegen. Ausschlaggebend bleiben somit die effektiven Fixkosten der Unternehmen. Die vom Bund vorgegebenen Fixkostenpauschalen werden dabei als Maximalansätze berücksichtigt: Falls der berechnete Beitrag höher ist als derjenige gemäss Fixkostenpauschale, wird der Beitrag gekürzt. Diese Lösung orientiert sich soweit wie möglich am bisherigen Vollzug.
Mit dieser Berechnungsweise werden alle Unternehmen im Kanton Bern gemäss gleicher Bemessungsgrösse entschädigt und es ergibt sich daraus keine kantonsinterne Wettbewerbsverzerrung. Die Unternehmen werden möglichst präzis entschädigt. Der Regierungsrat weist jedoch darauf hin, dass es zwischen den Kantonen zu Wettbewerbsverzerrungen kommen wird, weil unterschiedliche Vollzugsverfahren angewendet werden.
Hinweis: Vernehmlassungs-Stellungnahme des Kantons Bern zum Covid-19-«Drei-Phasen-Modell»
Der Regierungsrat hat seine Stellungnahme zuhanden des Bundesamts für Gesundheit zum Drei-Phasen-Modell verabschiedet. Oberstes Ziel aller behördlichen Einschränkungen muss nach Auffassung der Regierung die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens sein, wobei auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgewirkungen und die Verhältnismässigkeit der Massnahmen zu berücksichtigen sind. Für den Regierungsrat leistet das vom BAG entwickelte Drei-Phasen-Modell dazu einen Beitrag. Er unterstützt das Modell im Grundsatz, auch weil es eine längerfristige Perspektive einnimmt und damit die Planungssicherheit für alle Beteiligten verbessert und es den Kantonen erlaubt, die eigenen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sorgfältig anzupassen.
Der Regierungsrat begrüsst weiter, dass nebst der epidemiologischen Lage künftig auch der Impffortschritt und die Einführung breiter repetitiver Testungen in das Öffnungsmodell miteinbezogen werden. Auch die Definition von Phasen erachtet er als sinnvoll. Es ist wichtig, dass bis zu einer genügenden Durchimpfung der Bevölkerung ausreichende Schutzmassmassnahmen gelten. Dass das Modell für Verschärfungen und Lockerungen keine Automatismen vorsieht, erachtet die Regierung ebenfalls als richtig.
Hingegen kritisch bewertet die Regierung, dass weiterhin an der Reproduktionszahl Re, in die das Vertrauen fehlt, festgehalten werden soll; diese Reproduktionszahl macht keine direkte Aussage zur Belastung des Gesundheitswesens. Auch die Aussagekraft des Indikators der Fallzahlen ist aufgrund der rasch voranschreitenden Ausweitung der Testung und des Einsatzes verschiedenster Tests auch bei asymptomatischen Personen zu relativieren.
Für den Regierungsrat ist wichtig, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft der Stellenwert der Richtwerte klar kommuniziert wird. Wenn die Richtwerte über- bzw. unterschritten werden und trotzdem keine Verschärfungen bzw. Öffnungen beschlossen werden, dann sind aus seiner Sicht auch die Gründe dafür plausibel dazulegen. Ansonsten verlieren die Richtwerte ihre Akzeptanz. Zudem würde er jeweils grössere Öffnungsschritte bzw. Verschärfungen gegenüber einem Vorgehen mit zahlreichen kleinen Schritten vorziehen, und Grossveranstaltungen sollten erst nach Durchführung von Piloten zugelassen werden. Er erachtet die Zulassung von Speichelselbsttests auch für Massentests und serielle Testungen als notwendig. Als wichtig erachtet es der Regierungsrat zudem, dass Erleichterungen für Bereiche, deren Betroffenheit als interkantonal oder national zu bezeichnen ist, durch den Bund in Zusammenarbeit mit der GDK koordiniert werden. Als Beispiel gilt hierfür der Wettkampfbetrieb im Sport mit nationalem, kantonalem und regionalem Meisterschaftsbetrieb oder Anordnungen im Tourismusbereich.