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22. November 2022
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Medienmitteilung des Regierungsrates
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Revidiertes Energiegesetz: Ein Schritt in Richtung erneuerbar

Am 1. Januar 2023 treten das revidierte Energiegesetz und die revidierte Energieverordnung in Kraft. Die neue Gesetzgebung unterstützt die Ziele der Energiestrategie und des Verfassungsartikels Klimaschutz. Im Fokus steht der Gebäudebereich: Bei Neubauten werden eine eigene Energiegewinnung und Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge verlangt. Bei bestehenden Gebäuden können fossile Heizungen nur noch bei genügender Energieeffizienz des Gebäudes eingesetzt werden.

Das revidierte Energiegesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es setzt verstärkt auf Anreize statt Vorschriften. Die Vorgaben zielen darauf ab, den Energieverbrauch zu reduzieren, den CO2-Ausstoss zu verringern, die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu stärken.

Das sind die wichtigsten Änderungen bei Neubauten

  • Gewichtete Gesamtenergieeffizienz: Für Neubauten wird die gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE) eingeführt. Bei dieser Energiebilanz zählt nicht mehr allein der Energiebedarf eines Gebäudes. Neu wird auch die Eigenproduktion von Elektrizität und Wärme mitberücksichtigt, sofern diese aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Mit dieser Gesamtbetrachtung fallen diverse Detailanforderungen weg und der Bewilligungsprozess wird vereinfacht. Damit reduziert sich sowohl für die Bauherrschaften wie auch die Gemeinden der administrative Aufwand.
  • Eigenenergienutzung und Solarpflicht: Um die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten zu erfüllen, ist in der Regel eine eigene Energiegewinnung notwendig – im Normalfall mit einer Solaranlage. Damit wird der dringliche Bundesbeschluss zur Nutzung der Sonnenenergie erfüllt: Bei Neubauten mit einer Gebäudefläche von mehr als 300 m2 muss auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage angebracht werden.
  • Elektromobilität: Bei Neubauten ist ein Teil der Parkplätze mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten.

Das sind die wichtigsten Änderungen bei bestehenden Gebäuden

  • Heizungsersatz: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers, zum Beispiel eine Öl- oder eine Holzheizung, ist neu meldepflichtig. Ist das Gebäude älter als 20 Jahre, gelten beim Ersatz der Heizungen mit einem fossilen Energieträger erhöhte Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes, um mindestens den Anforderungen der Energieklasse D des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) zu genügen. Oder die Bauherrschaft kann eine von zwölf Standard-Sanierungsvarianten mit erneuerbaren Energien und Energieeffizienz wählen.
  • Bestehende zentrale Elektroboiler in Wohnbauten: Diese müssen innert 20 Jahren ersetzt werden, sofern sie nicht mit eigener Solarenergie betrieben werden. 

Weitere Anpassungen

Mit dem revidierten Energiegesetz werden die Kompetenzen der Gemeinden ergänzt und an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz angepasst. Gemeinden können für Gesamtüberbauungen neu eine gemeinsam gewichtete Gesamtenergieeffizienz vorschreiben. Der Kanton stellt ihnen Musterformulierungen zur Verfügung.

Zudem wird die Motion 211-2011 umgesetzt: Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen und Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten müssen energieeffizient sein und zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet werden, wenn sie nicht aus Sicherheitsgründen notwendig sind.

Information für die Bevölkerung

Das Amt für Umwelt und Energie informiert interessierte Personen über die Anpassungen im Energiegesetz und die revidierte Energieverordnung. Sie führt dazu Informationsveranstaltungen in den Regionen durch.

Interessierte können sich ab sofort anmelden: Infoveranstaltungen zum Energiegesetz

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