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Nachzahlung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche

Damit eine optimale Bearbeitung gewährleistet werden kann sind wir Ihnen dankbar, wenn sie uns das ausgefüllte Hilfsformular zusammen mit dem Antrag für die Nachzahlung der Ferien- und Feiertagsentschädigung einreichen.

Unternehmen konnten für die Jahre 2020 und 2021 bis am 31. Dezember 2022 eine Nachzahlung bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantragen.

Hilfsformular

Weitere Informationen

  • Detaillierte Informationen finden Sie beim SECO unter arbeit.swiss

Fragen zur Nachzahlung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche:
SECO-Infomail
kae@seco.admin.ch

Amt für Arbeitslosenversicherung
Tel.: +41 31 636 33 66

Montag bis Donnerstag
08.00–12.00 | 13.30–17.00

Freitag  
08.00–12.00 | 13.30–16.30  

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