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Vogelgrippe

Die Vogelgrippe (Aviäre Influenza, Geflügelpest) ist eine Tierseuche, die bei allen Vögeln, insbesondere bei Wasservögeln und Hausgeflügel auftreten kann. Personen, die Geflügel halten, müssen wachsam sein und ihre Tiere schützen, indem sie den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln verhindern.

Aktuelle Situation (Stand: 9. März 2023)

Seit Mitte Januar 2023 wurden in mehreren Kantonen der Schweiz zahlreiche Fälle von Vogelgrippe bei Wildvögeln nachgewiesen. Am 7. März 2023 erfolgte der erste Nachweis auch im Kanton Bern, bei einer Möwe in Kräiligen. Einen derart starken Anstieg der Fallzahlen hat es zu dieser Jahreszeit in der Schweiz noch nie gegeben. Dies deutet darauf hin, dass sich die Vogelgrippe unter den Wildvögeln in der Schweiz verbreitet. Aktuell sind vor allem Möwen betroffen, das Virus kann aber alle Wildvögel betreffen.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat deshalb die seit dem 28. November 2022 in der ganzen Schweiz geltenden Schutzmassnahmen bis mindestens am 30. April 2023 verlängert.

Eine Übertragung auf den Menschen tritt nur äusserst selten und bei engem Kontakt auf. Der Verzehr von Geflügelfleisch oder Eiern ist unbedenklich. 

Infoblatt über die Massnahmen

Massnahmen für alle Geflügelhaltungen 

Tierhaltung anmelden

Alle Halterinnen und Halter von Hausgeflügel, welche ihre Tierhaltung bis anhin nicht registriert haben, müssen diese umgehend registrieren:

Tierhaltung anmelden / ändern

Einschleppung der Vogelgrippe verhindern

Tierhalterinnen und Tierhalter müssen ihre Geflügelhaltung vor einer Einschleppung der Vogelgrippe schützen:

  • Futter- und Tränkestellen dürfen nicht für Wildvögel zugänglich sein.
  • Auslaufflächen und Wasserbecken müssen durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sein.
  • Können diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, so darf das Hausgeflügel nur in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden.
  • Gänsevögel (Enten und Gänse) und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel (Hühnervögel) gehalten werden.
  • Der Eintrag des Virus in die Geflügelhaltung über Personen und Geräte muss verhindert werden.
    • Zutritt von Personen auf das Notwendige beschränken.
    • Hygieneschleuse einrichten.
    • Geflügelhaltung nur mit separaten Kleidern und Schuhen betreten. Diese regelmässig reinigen.
    • Vor dem Betreten der Geflügelhaltung und nach Abschluss der Arbeiten Hände waschen und desinfizieren.

Merkblatt «Biosicherheit Hobbyhaltung Geflügel»
Merkblatt «Biosicherheit Nutztierhaltung Geflügel»

Dokumentations- und Meldepflicht, Veranstaltungsverbot

  • Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als 100 Stück Geflügel halten, müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und zu Tieren mit Krankheitsanzeichen machen.
  • Alle Geflügelhaltenden müssen Atemwegssymptome, einen Rückgang der Legeleistung, eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme oder gehäufte Todesfälle dem Bestandestierarzt oder der Bestandestierärztin melden.
  • Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.

Überwachung der Wildvögel

  • Melden Sie tote Wildvögel der Wildhut.
    Zuständigen Wildhüter finden
  • Berühren Sie tote Wildvögel nicht. Falls doch nötig: Einweghandschuhe anziehen und diese im Abfall entsorgen. Hände danach gut waschen.

Weitere Informationen

  • Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza vom 24. November 2022

  • Erläuterungen zur Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

  • Merkblatt Biosicherheit in Geflügelhaltungen bei Hobby und Kleinhaltungen

  • Merkblatt Biosicherheit in Geflügelhaltungen bei Nutztierhaltung

  • Tierhaltung anmelden / ändern

  • Vogelgrippe beim Tier, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

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