Die Vorschriften im Kanton Bernüber Handel und Gewerbe sind weitgehend liberalisiert. Der Kanton Bern ist damit im interkantonalen Vergleich gut auf die kommende Stärkung des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vorbereitet. Da die Werbe- und Verkaufsverbote für Alkohol und Tabak eine Anpassung des Gesetzesüber Handel und Gewerbe erfordern, bietet sich die Gelegenheit,überholte oder nicht mehr zeitgemässe Vorschriften aufzuheben. Dieser Abbau staatlicher Regelungen ist Teil der Wachstumsstrategie für den Kanton Bern. Er entlastet die Unternehmen wie auch die Verwaltung von administrativem Aufwand und schafft Freiräume für neue Angebote. Diese Liberalisierung wird in den folgenden beiden Bereichen weitergeführt:
- Waren- und Dienstleistungsautomaten:Dafür ist nach geltendem Recht eine Bewilligung nötig. Das Verfahren ist für die Behörden und die Betreiber mit Aufwand verbunden. Diesem steht kein entsprechender Nutzen gegenüber. Auf die Vorschrift will der Regierungsrat deshalb verzichten, zumal zahlreiche Kantone keine vergleichbare Bewilligung kennen.
- Gewerberegister:Heute sind die Gemeinden verpflichtet, ein Gewerberegister zu führen. Angesichts des raschen Wandels in der Geschäftswelt ist das Führen dieses Registers kaum mehr zu bewältigen. Für seinen Aufgabenvollzug ist der Kanton auf das Register nicht angewiesen. Auch die Gemeinden können ihre gewerbepolizeilichen Aufgaben ohne das Register erfüllen, weil sie die bewilligungspflichtigen Betriebe ohnehin erfasst haben. Deshalb kann auf dieses Register verzichtet werden.
Zudem können im Gesetzüber den Handel und das Gewerbe die Bestimmungenüber Konsumkredite aufgehoben werden, da seit dem 1. Januar 2003 für den Konsumkredit eidgenössische Vorschriften gelten. Sie schützen die Konsumenten und Konsumentinnen durch umfassende Informationsansprüche. Zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ist ferner ein Höchstzinssatz von 15 Prozent festgelegt. Die neuen Vorschriften des Bunds sind abschliessend und ersetzen die unterschiedlichen kantonalen Regeln.
Neue Vorschriften für die Werbung für alkoholische Getränke und Tabak
Neue Vorschriften sind für die Werbung für alkoholische Getränke und Tabak sowie den Handel mit Tabak vorgesehen. Damit werden die vom Grossen Ratüberwiesenen Motionen von Grossrat Ruedi Löffel und Grossrätin Johanna Wälti-Schlegel umgesetzt. Bereits heute ist die Werbung für Tabak und Alkohol eingeschränkt: Die eidgenössische Gesetzgebung (Lebensmittelrecht; Alkoholgesetz sowie Radio- und Fernsehgesetz) legt verschiedene Einschränkungen fest. So ist die Werbung in Radio und Fernsehen nicht zulässig. Verboten ist Tabakwerbung, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, insbesondere an Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden und an Orten, wo sich vorwiegend Jugendliche aufhalten.Ähnliche Vorschriften gelten für die Spirituosenwerbung. Zahlreiche Gemeinden beschränken zudem die Werbungüber das Plakatmonopol, das ihnen als Eigentümerinnen desöffentlichen Grunds zukommt. Der Regierungsrat will diese Vorschriften nun ergänzen durch ein allgemeines Werbeverbot auföffentlichem und auf privatem Grund, deröffentlich einsehbar ist. Zudem wird die Werbung an und inöffentlichen Gebäuden verboten. Als "öffentlich" gelten alle Gebäude, die der Erfüllung eineröffentlichen Aufgabe dienen wie Verwaltungsgebäude, Gerichte oder Schulen. Auch anöffentlichen Anlässen soll die Werbung nicht mehr zulässig sein. In dieser Hinsicht will der Kanton Bern weiter gehende Einschränkungen erlassen als andere Kantone. Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an ein erwachsenes Publikum richten, sollen jedoch nach wie vor für die Werbung für Alkohol und Tabak offen sein.
Verkaufsverbot für Tabak an Jugendliche
Das vorgeschlagene kantonale Verkaufsverbot für Tabak an Jugendliche stellt eine sinnvolle Ergänzung der Präventionspolitik des Bunds dar. Es ist geeignet, längerfristig einer entsprechenden Regelung auf Bundesebene zum Durchbruch zu verhelfen. Verboten werden sollen der Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren. Auch bei der Abgabe in Automaten ist sicherzustellen, dass die Altersgrenze eingehalten wird. Für die Anpassung der Verkaufsautomaten ist eineÜbergangsfrist vorgesehen. Für den Verkauf und den Handel mit alkoholischen Getränken gelten bereits entsprechende Vorschriften.
Im Gesetzüber Handel und Gewerbe bleiben geregelt:
- Bewilligungspflicht für Taxis, für Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautomaten sowie die kantonale Spielbankenabgabe,
- Berufliche Anforderungen an Bergführerinnen und Bergführer,
- Ladenöffnungszeiten,
- Umsetzung des Bundesrechts in den Bereichen Konsumkredit und unlauterer Wettbewerb.
Dieübliche Vernehmlassungsfrist von drei Monaten wird bei der vorliegenden Revision abgekürzt, damit die Vorlage noch in dieser Legislatur behandelt werden kann, die im Mai 2006 zu Ende geht.
Weitere Auskünfte erteilen:
- Regierungsrätin Elisabeth Zölch-Balmer, Volkswirtschaftsdirektorin des Kantons Bern,
Tel. 031 633 48 45 - Stefan Reichen, Vorsteher Stab des beco Berner Wirtschaft, Volkswirtschaftsdirektion,
Tel. 031 633 40 82
Mediendokumentation
- Revision HGG: Änderung des Gesetzes (PDF 35 KB)
- Revision HGG: Vortrag (PDF 85 KB)
- Révision HGG: Motionen zu den Werbeeinschränkungen (PDF 27 KB)
- Revision HGG: Motion zum Abgabeverbot (PDF 37 KB)