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03. August 2005
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Öffnung des Fanshops im Stade de Suisse ist möglich

aid. Fussballspiele im Stade de Suisse Wankdorf fallen gemäss dem Gesetz über Handel und Gewerbe unter Veranstaltungen mit Warenverkauf, für welche die Ladenöffnungszeiten nicht gelten. Der YB - Fanshop kann somit während Spielen öffnen und seine Produkte verkaufen.

Nachdem die Volkswirtschaftsdirektorin des Kantons Bern, Regierungsrätin Elisabeth Zölch-Balmer, den Medien entnommen hatte, dass der Fanshop im Wankdorf während Fussballspielen ausserhalb der Ladenöffnungszeiten geschlossen bleiben muss, veranlasste sie die zuständige Stelle im beco Berner Wirtschaft, umgehend alle Möglichkeiten zurÖffnung des Fanshops zu prüfen.

Das für die Ladenöffnungszeiten zuständige beco Berner Wirtschaft hat zusammen mit der Gewerbepolizei nach einer Lösung gesucht. Durch Auslegung des Gesetzes vom 4. November 1992über Handel und Gewerbe (HGG; BSG 930.1) fallen die Fussballspiele im Stade de Suisse Wankdorf unter Veranstaltungen mit Warenverkauf (Art. 10 Abs. 1 Bst. h HGG), für welche die Ladenöffnungszeiten nicht gelten. Somit kann der Fanshop während den Spielenöffnen und seine Produkte verkaufen.

Weitere Auskünfte erteilt:Stefan Reichen, Mitglied der Geschäftsleitung beco Berner Wirtschaft, Volkswirtschaftsdirektion, Tel. 031 633 40 82

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